Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - VIII ZB 9/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. BĂŒnger
beschlossen:
GrĂŒnde:
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- 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung ĂŒber das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulĂ€ssigen oder rechtsmissbrĂ€uchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, BeschlĂŒsse vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 1 mwN; vom 24. MĂ€rz 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f. mwN). Das ist hier der Fall.
- 2
- 2. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulĂ€ssig, wenn seine BegrĂŒndung aus den darin genannten rechtlichen GrĂŒnden zur Rechtfertigung des Ablehnungs- gesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begrĂŒndetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die ĂŒberhaupt keine BegrĂŒndung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine BegrĂŒndung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nĂ€here PrĂŒfung und losgelöst von den konkreten UmstĂ€nden des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag , wenn also fĂŒr die Verwerfung als unzulĂ€ssig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer nĂ€heren Betrachtung der UmstĂ€nde des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, BeschlĂŒsse vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 f. mwN; vom 24. MĂ€rz 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 2). So verhĂ€lt es sich im Streitfall, in dem der Beklagte sein Ablehnungsgesuch damit begrĂŒndet , die abgelehnten Richter seien nicht durch eine verfassungsgemĂ€Ăe Regierung ernannt und es liege "AmtswillkĂŒr als Holocaust" vor.
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- Die Rechtsbeschwerde ist unzulĂ€ssig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 21. MĂ€rz 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. MĂ€rz 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 6 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. BĂŒnger
AG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2016 - 17 C 33/16 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 29.11.2016 - 17 S 146/16 -
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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten mĂŒssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des EinfĂŒhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so mĂŒssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof mĂŒssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschlieĂlich der von ihnen zur ErfĂŒllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten ZusammenschlĂŒsse können sich als Beteiligte fĂŒr die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene BeschĂ€ftigte mit BefĂ€higung zum Richteramt oder durch BeschĂ€ftigte mit BefĂ€higung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschlieĂlich der von ihnen zur ErfĂŒllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten ZusammenschlĂŒsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der GeschÀftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach MaĂgabe der AbsĂ€tze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
