Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - VII ZR 188/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß abzuändern.
- 2
- Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 41.661,17 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den Einwand der fehlenden Fälligkeit erhoben und hilfsweise hinsichtlich der gesamten Klageforderung die Aufrechnung mit Schadensbeseitigungskosten aufgrund eines Wasserschadens, für den sie die Klägerin verantwortlich gemacht hat, erklärt.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.12.2016 - 2 O 10531/15 -
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2017 - 9 U 303/17 Bau -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - VII ZR 188/17
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - VII ZR 188/17
Referenzen - Gesetze
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.