Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - VII ZR 188/17

bei uns veröffentlicht am12.02.2020
vorgehend
Landgericht München I, 2 O 10531/15, 23.12.2016
Oberlandesgericht München, 9 U 303/17, 17.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 188/17
vom
12. Februar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:120220BVIIZR188.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 4. September 2019 geändert. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 83.322,34 € festgesetzt.

Gründe:

1
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß abzuändern.
2
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 41.661,17 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den Einwand der fehlenden Fälligkeit erhoben und hilfsweise hinsichtlich der gesamten Klageforderung die Aufrechnung mit Schadensbeseitigungskosten aufgrund eines Wasserschadens, für den sie die Klägerin verantwortlich gemacht hat, erklärt.
Da die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung erklärt hat, erhöht sich nach § 45 Abs. 3 GKG, § 322 Abs. 2 ZPO der Streitwert der Klageforderung um den Wert der Gegenforderung, so dass der Gegenstandswert insgesamt auf 83.322,34 € festzusetzen ist. Pamp Kartzke Jurgeleit Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.12.2016 - 2 O 10531/15 -
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2017 - 9 U 303/17 Bau -

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Referenzen

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.