Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2010 - VI ZR 99/10
published on 27.09.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2010 - VI ZR 99/10
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 99/10
vom
27. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 19. August 2010, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Zwar hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass er, nachdem sein Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Die Rechtsverfolgung erscheint aber aussichtslos, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bestellung eines Notanwalts hat deshalb zu unterbleiben (§ 78b Abs. 1 ZPO). Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:LG Marburg, Entscheidung vom 04.02.2009 - 5 O 18/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 15 U 39/09 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
Annotations
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
