vorgehend
Landgericht Münster, 111 O 126/11, 27.06.2013
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 106/13, 14.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 562/13
vom
3. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
Dr. Oehler

beschlossen:
1. Das als Gegenvorstellung anzusehende Schreiben des Klägers vom 9. August 2014 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 10. Juli 2014 abzuändern. 2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts verweist der Senat auf die in seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 gegebene Begründung, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts nicht gegeben sind.
2
Der vom Kläger weiter verfolgte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der am 31. Oktober 2013 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht der nach § 236 ZPO erforderlichen Form für einen Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Danach muss sich eine Partei in dem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur dieser kann die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und begründen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stellen. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 27.06.2013 - 111 O 126/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2013 - I-3 U 106/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.