Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - VI ZR 531/16

bei uns veröffentlicht am29.06.2017
vorgehend
Landgericht Bielefeld, 4 O 39/12, 12.01.2016
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 24/16, 04.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 531/16
vom
29. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:290617BVIZR531.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017, mit dem ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz zurückgewiesen worden ist, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine (sofortige) Beschwerde gegen den die Bestellung eines Notanwalts verweigernden Beschluss ist nicht statthaft.
2
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Nach wie vor sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte. Galke Wellner von Pentz Oehler Allgayer
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.01.2016 - 4 O 39/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2016 - I-26 U 24/16 -

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