Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2013 - VI ZR 352/13
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die mit der Revision geltend gemachte Forderung werde anerkannt und zuzüglich Zinsen bezahlt. Die Beklagte werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2013 hat die Klägerin bestätigt, dass die Beklagte die Klageforderung bezahlt habe. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach Belehrung nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- 2
- Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40, jeweils mwN). Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 24 C 2059/12 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.07.2013 - 8 S 6648/12 -
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung nebst Nebenforderungen beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 haben deren Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344 und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - juris Rn. 1).
- 2
- Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08 - juris, Rn. 5). Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und sich der Erledigungserklärung angeschlossen , ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - aaO, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Büdingen, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 C 376/07 -
LG Gießen, Entscheidung vom 09.12.2009 - 1 S 21/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben.
- 2
- Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 mitgeteilt, der mit der Revision angegriffene Betrag in Höhe von 75,00 € nebst Zinsen sei bezahlt worden, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Der ebenfalls durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte zu 1 hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344).
- 3
- Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung der zu 2 beklagte Haftpflichtversicherer - zugleich für den zu 1 beklagten Versicherungsnehmer - in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und der Erledigungserklärung zugestimmt bzw. ihr nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10 mwN). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Büdingen, Entscheidung vom 02.09.2010 - 2 C 7/10 (21) -
LG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2011 - 1 S 260/10 -