Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - VI ZR 293/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass das Handeln der Beklagten wegen bewusster Ausnutzung einer seelischen Notlage sittenwidrig war. Es hat darüber hinaus festgestellt , dass die für die Behandlung in Rechnung gestellten Kosten so offensichtlich außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die eine anerkannte Heilmaßnahme durch einen niedergelassenen Therapeuten verursacht hätte, dass es der Beklagten jedenfalls auch um ungerechtfertigte finanzielle Vorteile ging. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte vorsätzlich eine unerlaubte Handlung begangen und dies auch mit dem Wissen und Wollen, sich damit offensichtlich nicht mehr gerechtfertigte finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit die Voraussetzungen des § 826 BGB festge- stellt. Darauf, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 1, 5 HeilprG vorliegen, kommt es mithin nicht an.
- 2
- Streitwert: bis 23.000 € Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
AG Lüneburg, Entscheidung vom 02.06.2010 - 50 C 17/10 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 21.10.2010 - 1 S 54/10 -
Annotations
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.