Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2013 - VI ZR 263/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger sind die Erben des am 9. Juli 1997 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommenen R. S. Sie nehmen die Beklagte als Erbin des Flugzeugführers auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch, der ihnen durch den Ausfall des unterhaltspflichtigen Vaters und Ehemannes entstanden ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 14.529,69 € sowie zur Zahlung im Einzelnen bezifferter Unterhaltsrenten verurteilt. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden , mit denen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen.
II.
- 2
- Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 3
- 1. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, die von R. S. ohne seinen Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte beliefen sich im Jahr 1997 auf nur 79.945 DM und ab 1998 auf nur 61.016 DM. Das Berufungsgericht, das seine diesbezügliche Annahme auf die vom gerichtlichen Sachverständigen im Gutachten vom 22. März 2006 angegebenen Beträge gestützt hat, hat übersehen, dass die Kläger die diesbezügliche Berechnung des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 3. April 2006 wegen versehentlich doppelten Abzugs des Steuer - und Abgabenanteils von den ermittelten Bruttoeinkünften als fehlerhaft beanstandet haben und der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2006 den von den Klägern gerügten Fehler eingeräumt und eine neue Berechnung der von R. S. ohne dessen Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte aufgestellt hat. Nach dieser korrigierten Berechnung belaufen sich die entgangenen Nettoeinnahmen für das Jahr 1997 auf 101.745 DM und für das Jahr 1998 auf 93.516 DM.
- 4
- Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Sachvortrags der Kläger hätte sich ein höherer Unterhaltsschaden der Kläger ergeben.
- 5
- 2. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit dem weiteren Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen , wonach die von den Klägern geltend gemachten fixen Kosten bei der Schadensberechnung hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39; vom 5. Juni 2012 - VI ZR 122/11, VersR 2012, 1048). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.10.2009 - 9 O 311/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.09.2011 - 12 U 157/09 -
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.