Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2010 - VI ZR 229/08

bei uns veröffentlicht am18.05.2010
vorgehend
Amtsgericht Gera, 6 C 1769/05, 01.06.2007
Landgericht Gera, 1 S 250/07, 30.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 229/08
vom
18. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt : Revisionskläger: 814,97 € Revisionsbeklagte: 609,83 € insgesamt: 1.424,80 € bis zur Rücknahme danach: 814,97 €

Gründe:

1
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten beglichen haben. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt und erklärt, dass dem Antrag der Gegenseite, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nicht widersprochen werde.
2
Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklag- ten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, dem Kostenantrag der Gegenseite nicht zu widersprechen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - BGH-Report 2004, 923; BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Die Kostentragungspflicht der Beklagten umfasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 01.06.2007 - 6 C 1769/05 -
LG Gera, Entscheidung vom 30.07.2008 - 1 S 250/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2004 - VI ZR 110/03

bei uns veröffentlicht am 10.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 110/03 vom 10. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 91a Abs. 1 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht berücksichtigen, daß sich die beklagte Pa
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2010 - VI ZR 229/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2010 - VI ZR 233/09

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 233/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 110/03
vom
10. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht
berücksichtigen, daß sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage geforderten
Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die
Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an BAG, Urteil vom 2. November
1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).
BGH, Beschluß vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - LG Bremen
AG Bremerhaven
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert: 1.756,80

Gründe:

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt haben. Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagten war wirksam. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266).
Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß sich die Beklagten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 110/03
vom
10. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht
berücksichtigen, daß sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage geforderten
Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die
Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an BAG, Urteil vom 2. November
1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).
BGH, Beschluß vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - LG Bremen
AG Bremerhaven
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert: 1.756,80

Gründe:

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt haben. Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagten war wirksam. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266).
Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß sich die Beklagten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.