Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 208/04
vom 28. September 2004
in dem Rechtsstreit
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni 2004 wird abgelehnt (§ 114 ZPO), weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der ein Schmerzensgeld von 30.000 DM beantragt hat, ein Schmerzensgeld von 7.500 € nebst Zinsen zugesprochen. Seine Beschwer beläuft sich daher lediglich auf die Differenz von 7.838,76 €. Soweit in der Eingabe des Klägers zugleich ein Antrag auf Erhöhung des Beschwerdewerts zu sehen sein sollte, hat dieser ebenfalls keinen Erfolg (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352; 140, 335, 340; vom 30. März 2004 - VI ZR 25/03 - NJW-RR 2004, 863). Der Kläger erhält Gelegenheit, zur Vermeidung weiterer Kosten seine nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO) unzulässig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bis 22. Oktober 2004 zurückzunehmen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2004 - VI ZR 208/04 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2004 - VI ZR 25/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 25/03 Verkündet am: 30. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 25/03 Verkündet am:
30. März 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO a.F. § 511 a
Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung
verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben
dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch dieses Urteil nicht beschwert und kann
es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten
(Bestätigung der Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352 und BGHZ 140, 335,
340 f.).
BGH, Urteil vom 30. März 2004 - VI ZR 25/03 - LG Saarbrücken
AG Neunkirchen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller sowie die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte nimmt im Wege der Widerklage den Kläger und den Widerbeklagten zu 2 auf Schmerzensgeld wegen Verletzungen in Anspruch, die er bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien erlitten hat. Mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag hat er einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag gefordert, wenigstens aber 4.000 DM. Das Amtsgericht hat die Widerbeklagten in Höhe des angegebenen Mindestbetrages verurteilt. Hiergegen hat sich der Beklagte mit seiner Berufung gewandt und beantragt , ihm unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils einen über das bereits zuerkannte Schmerzensgeld hinausgehenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zuzusprechen, mindestens jedoch weitere
6.000 DM. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten mangels Beschwer als unzulässig verworfen und hiergegen die Revision zugelassen, "da die Frage der Beschwer bei unbezifferten Schmerzensgeldklagen von grundsätzlicher Bedeutung" sei.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der vom Amtsgericht zugesprochene Schmerzensgeldanspruch habe der Größenordnung entsprochen, die sich der Beklagte vorgestellt und in seinem Vortrag zum Ausdruck gebracht habe. Bei einem unbezifferten Klageantrag, mit dem ein Schmerzensgeld in Höhe eines bestimmten Mindestbetrages begehrt werde, liege - so das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - eine Beschwer erst bei Unterschreiten der vom Kläger genannten Mindestsumme vor. Seien die Verletzungen des Beklagten tatsächlich - wie er in der Berufungsbegründung vorgetragen habe - erheblicher gewesen, als bei Klageeinreichung zunächst angenommen und ein Schmerzensgeld von 4.000 DM daher nach seiner Auffassung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr angemessen gewesen, so hätte er diesem Umstand durch eine Erhöhung des Mindestbetrages oder durch dessen Weglassung Rechnung tragen müssen. Eine nachträgliche Korrektur sei mangels Beschwer in der Berufungsinstanz nicht mehr möglich.

II.


Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), obwohl - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ersichtlich sind. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig verworfen. Hat der (Wider-)Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch das Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352; vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 - VersR 1983, 1160, 1161 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 4. November 1969 - VI ZB 14/69 - VersR 1970, 83; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - III ZR 153/92 - NJW 1993, 2875; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1996 - III ZR 218/95 - NZV 1996, 194), an der er bis in die jüngste Zeit - auch unter Auseinandersetzung mit der dagegen geäußerten Kritik - festgehalten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340 f.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - VersR 2002, 1521, 1522; sowie Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219). Der Streitfall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Erfolglos macht die Revision geltend, der Beklagte sei bereits im Verlaufe des Verfahrens erkennbar von der ursprünglichen Größenvorstellung
des Schmerzensgeldes abgewichen. Zum einen entspricht dies nicht dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, dessen Berichtigung der Beklagte nicht beantragt hat, zum andern wäre es auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens erforderlich gewesen, daß der Beklagte einen bestimmten Betrag genannt hätte, bei dessen Unterschreitung er sich beschwert fühlte (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 352 und BGHZ 140, 335, 340 f.).

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.