Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2004 - VI ZR 208/04
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte nimmt im Wege der Widerklage den Kläger und den Widerbeklagten zu 2 auf Schmerzensgeld wegen Verletzungen in Anspruch, die er bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien erlitten hat. Mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag hat er einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag gefordert, wenigstens aber 4.000 DM. Das Amtsgericht hat die Widerbeklagten in Höhe des angegebenen Mindestbetrages verurteilt. Hiergegen hat sich der Beklagte mit seiner Berufung gewandt und beantragt , ihm unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils einen über das bereits zuerkannte Schmerzensgeld hinausgehenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zuzusprechen, mindestens jedoch weitere6.000 DM. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten mangels Beschwer als unzulässig verworfen und hiergegen die Revision zugelassen, "da die Frage der Beschwer bei unbezifferten Schmerzensgeldklagen von grundsätzlicher Bedeutung" sei.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der vom Amtsgericht zugesprochene Schmerzensgeldanspruch habe der Größenordnung entsprochen, die sich der Beklagte vorgestellt und in seinem Vortrag zum Ausdruck gebracht habe. Bei einem unbezifferten Klageantrag, mit dem ein Schmerzensgeld in Höhe eines bestimmten Mindestbetrages begehrt werde, liege - so das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - eine Beschwer erst bei Unterschreiten der vom Kläger genannten Mindestsumme vor. Seien die Verletzungen des Beklagten tatsächlich - wie er in der Berufungsbegründung vorgetragen habe - erheblicher gewesen, als bei Klageeinreichung zunächst angenommen und ein Schmerzensgeld von 4.000 DM daher nach seiner Auffassung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr angemessen gewesen, so hätte er diesem Umstand durch eine Erhöhung des Mindestbetrages oder durch dessen Weglassung Rechnung tragen müssen. Eine nachträgliche Korrektur sei mangels Beschwer in der Berufungsinstanz nicht mehr möglich.II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), obwohl - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ersichtlich sind. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig verworfen. Hat der (Wider-)Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch das Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352; vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 - VersR 1983, 1160, 1161 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 4. November 1969 - VI ZB 14/69 - VersR 1970, 83; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - III ZR 153/92 - NJW 1993, 2875; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1996 - III ZR 218/95 - NZV 1996, 194), an der er bis in die jüngste Zeit - auch unter Auseinandersetzung mit der dagegen geäußerten Kritik - festgehalten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340 f.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - VersR 2002, 1521, 1522; sowie Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219). Der Streitfall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Erfolglos macht die Revision geltend, der Beklagte sei bereits im Verlaufe des Verfahrens erkennbar von der ursprünglichen Größenvorstellung
des Schmerzensgeldes abgewichen. Zum einen entspricht dies nicht dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, dessen Berichtigung der Beklagte nicht beantragt hat, zum andern wäre es auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens erforderlich gewesen, daß der Beklagte einen bestimmten Betrag genannt hätte, bei dessen Unterschreitung er sich beschwert fühlte (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 352 und BGHZ 140, 335, 340 f.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.