Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2004 - VI ZR 20/03
published on 08.06.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2004 - VI ZR 20/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 20/03
vom
8. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter
Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen den anerkannten Grundsätzen der Produkt- und Produzentenhaftung. Neue klärungsbedürftige Fragestellungen wirft der vorliegende Fall nicht auf. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen insgesamt nicht die Zulassung einer Revision. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 21.424,21 € Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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2 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)