Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2006 - VI ZR 174/06

published on 17/10/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2006 - VI ZR 174/06
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Previous court decisions
Landgericht Erfurt, 8 O 2633/01, 24/06/2005
Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 705/05, 12/07/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 174/06
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und
Zoll

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und damit das der Revision grundsätzlich verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugungsbildung im Berufungsurteil ausführlich begründet. Es hält sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens. Verfahrensfehler, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind ersichtlich nicht gegeben.

Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2005 - 8 O 2633/01 -
OLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 U 705/05 -
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