Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - VI ZR 165/19

published on 21/01/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - VI ZR 165/19
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 8 O 156/16, 11/07/2018
Kammergericht, 20 U 125/18, 18/03/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 165/19
vom
21. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine allenfalls den äußeren Wortlaut
, nicht aber den Sinn des Vortrags einer Partei erfassenden Wahrnehmung
durch das Gericht.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 165/19 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2020:210220BVIZR165.19.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 170.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund behauptet fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Feststellung in Anspruch.
2
Der Kläger wurde am 4. August 2016 vom Rettungsdienst in die Rettungsstelle der Beklagten verbracht. Es wurden verschiedene Untersuchungen, unter anderem auch eine Computertomographie des Kopfes durchgeführt und der Kläger nach Ausschluss einer Ischämie (Verminderung oder Unterbrechung der Durchblutung eines Organs infolge mangelnder arterieller Blutzufuhr) gegen 3:00 Uhr am 5. August 2016 entlassen.
3
Am 6. August 2016 wurde der Kläger erneut durch den Rettungsdienst auf die Rettungsstelle verbracht, wo er gegen 17:00 Uhr eintraf. Um 23:00 Uhr wurde eine neurologische Abklärung eingeleitet und um 0:15 Uhreine weitere Computertomographie erstellt. Es zeigte sich ein stattgehabtes ischämisches Geschehen in den zerebralen Arterien (Schlaganfall).
4
Der Kläger hat die Beklagte zunächst mit der Behauptung in Anspruch genommen, bereits am 4. August 2016 hätte eine Lysetherapie eingeleitet werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe er bleibende Schäden davongetragen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (im folgenden "Gutachten") abgewiesen.
5
Mit der Berufung hat sich der Kläger sodann auf behauptete Behandlungsfehler am 6. August 2016 gestützt und geltend gemacht, er sei an diesem Tag verzögert behandelt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

6
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
7
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut , aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. August 2019 - VI ZR 460/17, MDR 2020, 56 Rn. 12 und - VI ZR 114/18, MDR 2020, 57 Rn. 8; jeweils mwN).
8
2. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht hiergegen verstoßen, indem es sich über die das Gutachten betreffenden Ausführungen des Klägers in der Berufung mit der Begründung hinweggesetzt hat, der Sachverständige habe auf Seite 42 seines Gutachtens bestätigt, dass auch am 6. August 2016 beim Kläger eine neurologisch zwar verschlechterte, jedoch immer noch geringe Symptomatik vorgelegen habe, und deswegen (sowie aufgrund des deutlich überschrittenen Zeitfensters) eine Lysetherapie nicht indiziert gewesen sei.
9
a) Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe deutlich gesagt, dass wegen der weiterhin geringen Symptomatik und des überschrittenen Zeitfensters am 6. August 2016 keine Lysetherapie indiziert gewesen sei, hat der Kläger ausgeführt, er halte den Vortrag, dass sich bei den Untersuchungen am 6. und 7. August 2016 ein etwa zwei Tage alter Schlaganfall gezeigt habe, nicht aufrecht und mache sich das Gutachten insoweit zu eigen , dass über das Alter der Infarkte am 6. und 7. August 2016 keine Aussage getroffen werden könne.
10
In Bezug auf die Frage, ob am 6. August 2016 eine Lysetherapie indiziert gewesen sei, sei das Gutachten widersprüchlich und unvollständig. Zum einen stelle der Sachverständige zutreffend fest, dass über das Alter der Infarkte keine Aussage getroffen werden könne, zum anderen unterstelle er ein nicht näher definiertes Zeitfenster, das überschritten worden sei. Auch befasse sich das Gutachten nicht mit möglichen Befunderhebungsfehlern und Behandlungsfehlern am 6. August 2016 und bedürfe daher der Ergänzung.
11
Ferner hat der Kläger auch auf seinen unter Beweis gestellten Vortrag in der Berufungsbegründung verwiesen, nach Entlassung aus der Rettungsstelle am 5. August 2016 habe sich sein Zustand weiter verschlechtert, weshalb seine Ehefrau einen befreundeten Arzt zu Hilfe gerufen habe. Dieser habe am frühen Nachmittag des 6. August 2016 eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Körperhälfte des Klägers festgestellt und seine sofortige Wiederaufnahme im Haus der Beklagten veranlasst, wobei er ihn als Schlaganfallpatienten angekündigt habe.
12
b) Das Berufungsgericht hat die Berufung gleichwohl zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Senat könne unterstellen, dass sich der Sachverhalt so, wie der Kläger es in der Berufung vorgetragen habe, zugetragen habe. Der Senat nehme zur Kenntnis, dass der Kläger seinen Sachvortrag erster Instanz fallen lasse. Soweit er nunmehr rüge, bei ihm sei am 6. August 2016 zu späte Diagnostik betrieben worden, so dass ein Schlaganfall unbekannten Alters erst um 0:15 Uhr entdeckt worden sei, führe dies auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen nicht zur Haftung. Der Sach- verständige habe auf Seite 42 seines Gutachtens bestätigt, dass auch am 6. August 2016 beim Kläger eine neurologisch zwar verschlechterte, jedoch immer noch geringe Symptomatik vorgelegen habe, und deswegen (sowie aufgrund des deutlich überschrittenen Zeitfensters) eine Lysetherapie nicht indiziert gewesen sei. Dass der Kläger am 6. August 2016 geringe neurologische Anzeichen gehabt habe, habe der Sachverständige dargestellt. Unbeachtlich sei, dass die neurologische Untersuchung erst um 23:00 Uhr erfolgt sei, weil ihr Ergebnis gerade keine Lysepflicht gewesen sei. Soweit der Kläger meine, das Gutachten sei unklar, ergebe sich aus dem übrigen Gutachten deutlich, dass der Sachverständige das von der Beklagten zitierte Zeitfenster von 4,5 Stunden seit Symptombeginn meine. Eine deutliche Überschreitung dieses Zeitfensters liege vor, weil die ersten Symptome, die aus der ex-post Sicht dem Schlaganfallgeschehen zuzuordnen seien, bereits am 4. August 2016 vorgelegen hätten. Auch eine am 6. August 2016 früher durchgeführte Computertomographie hätte keinen Befund gezeigt, auf den nicht zu reagieren schlechthin unverständlich gewesen wäre, da der Sachverständige schon aufgrund der geringen Symptome des Klägers eine Lyse nicht für angebracht gehalten habe.
13
c) Damit hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG die Ausführungen des Klägers zur Widersprüchlichkeit und erforderlichen Ergänzung des Gutachtens im Kern nicht erfasst und zudem den eindeutigen Inhalt des Gutachtens unberücksichtigt gelassen.
14
aa) Das Gutachten besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil gibt der Sachverständige den Inhalt der Gerichtsakten und der Krankenakten wieder, wobei er die wiedergegebenen Passagen mit in Klammern gesetzten Anmerkungen versieht (Seiten 3 - 61 des Gutachtens). Im zweiten Teil beantwortet er die Beweisfragen des Landgerichts, die sich im Wesentlichen nur auf den 4. August 2016 beziehen (Seiten 62 - 72 des Gutachtens). Im ersten Teil des Gutachtens referiert der Sachverständige wörtlich den Arztbrief der Beklagten vom 16. August 2016 und den darin enthaltenen Satz "Aufgrund der geringen Symptomatik und des deutlich überschrittenen Zeitfensters war eine Thrombolyse-Therapie nicht indiziert" (Seite 42 des Gutachtens).
15
bb) Es ist eindeutig, dass dieser Satz entgegen der Annahme des Berufungsgerichts , das sich entscheidend auf diese (vorgebliche) Bewertung des Sachverständigen stützt, lediglich ein Zitat aus den Krankenunterlagen und keine eigene Aussage des Sachverständigen darstellt. Dieser äußert sich im Rahmen der Anmerkungen und sodann im zweiten Teil des Gutachtens nur dazu, ob am 4. August 2016 Anzeichen eines Schlaganfalls vorlagen und von den Ärzten der Beklagten grob sorgfaltswidrig übersehen worden sind, nicht aber zu den Geschehnissen am 6. August 2016, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme waren. Insoweit stellt er fest, am 4. August 2016 habe sich kein eindeutiges fokal-neurologisches Defizit ergeben, später aber schon. Das wirft die im Gutachten nicht geklärte Frage auf, ob das am 6. August 2016 nunmehr feststellbare fokal-neurologische Defizit eine schnellere Diagnostik erfordert hätte.
16
3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des im Kern übergangenen Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Seiters Offenloch Roloff Müller Allgayer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.07.2018 - 8 O 156/16 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2019 - 20 U 125/18 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.