Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2013 - VI ZR 111/13

bei uns veröffentlicht am19.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 111/13
vom
19. November 2013
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Offenloch

beschlossen:
Die Selbstablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz wird aus den in der Anzeige vom 14. Oktober 2013 angezeigten Umständen für begründet erklärt (§ 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 ZPO).

Galke Wellner Diederichsen Pauge Offenloch

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2013 - VI ZR 111/13 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 46 Entscheidung und Rechtsmittel


(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin

Referenzen

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.