Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2012 - VI ZB 72/11

bei uns veröffentlicht am24.04.2012
vorgehend
Amtsgericht Bernkastel-Kues, 4a C 353/08, 29.04.2011
Landgericht Trier, 1 S 99/11, 23.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 72/11
vom
24. April 2012
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 1.880 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat den Beklagten wegen der behaupteten Beschädigung seiner Haustür auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zunächst mit Beschluss vom 23. August 2011 als mangels Berufungsbegründung unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 30. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem beim Bundesgerichtshof am 30. September 2011 eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 hat das Landgericht dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt.

II.

2
1. Nachdem der Kläger die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und der Beklagte dem zugestimmt hat, ist nur noch entsprechend § 91a ZPO über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Einer Vertretung des Beklagten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedurfte es für die Zustimmungserklärung nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn. 1; vom 30. Mai 2011 - VI ZR 305/10, juris Rn. 1; vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40).
3
2. Dem Kläger sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
4
Nach gewährter Wiedereinsetzung hat das Landgericht die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 16. November 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist auch nach der Reform des § 522 Abs. 2 ZPO (in Kraft seit dem 27. Oktober 2011) nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar (§§ 522 Abs. 3, 543 Abs. 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Es steht daher rechtskräftig fest, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit endgültig unterlegen ist, so dass er auch sämtliche Kosten zu tragen hat. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bernkastel-Kues, Entscheidung vom 29.04.2011 - 4a C 353/08 -
LG Trier, Entscheidung vom 23.08.2011 - 1 S 99/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 110/03
vom
10. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht
berücksichtigen, daß sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage geforderten
Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die
Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an BAG, Urteil vom 2. November
1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).
BGH, Beschluß vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - LG Bremen
AG Bremerhaven
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert: 1.756,80

Gründe:

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt haben. Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagten war wirksam. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266).
Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß sich die Beklagten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
1
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 29. März 2010 haben deren Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt und sich ferner bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens sowie der Gegenseite zu übernehmen. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344).
1
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Hauptforderung nebst Zinsen beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 18. April 2011 haben deren Prozessbevollmächtigte II. Instanz der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344 und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn. 1).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 137/11
vom
15. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und
die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 75,00 €

Gründe:

1
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben.
2
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 mitgeteilt, der mit der Revision angegriffene Betrag in Höhe von 75,00 € nebst Zinsen sei bezahlt worden, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Der ebenfalls durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte zu 1 hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344).
3
Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung der zu 2 beklagte Haftpflichtversicherer - zugleich für den zu 1 beklagten Versicherungsnehmer - in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und der Erledigungserklärung zugestimmt bzw. ihr nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10 mwN). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Büdingen, Entscheidung vom 02.09.2010 - 2 C 7/10 (21) -
LG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2011 - 1 S 260/10 -

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.