Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2004 - VI ZB 6/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Der Haftungsgrund war zwischen den Parteien unstreitig, es ging nur noch um die Höhe der Schadensersatzforderung. Der Beklagte zu 1 hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßbevollmächtigte beauftragt. Ebenso hat die Beklagte zu 2 als zuständiger Haftpflichtversicherer für beide Beklagte Prozeßbevollmächtigte bestellt.Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die außergerichtlichen Kosten als erstattungsfähig angesehen, die dadurch angefallen sind, daß der Beklagte zu 1 selbst auch Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger weiter das Ziel, den Kostenfestsetzungsbeschluß aufzuheben, soweit zugunsten des Beklagten zu 1 die Kosten einer Einschaltung seiner Rechtsanwälte festgesetzt worden sind.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind im Streitfall die Kosten nicht erstattungsfähig, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1 entstanden sind. Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen weiteren , gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, denn nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Zu der hier vorliegenden Konstellation, daß Streitgenossen verklagt werden , hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß sich die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzu-sehen sind, nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beantworten läßt. Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit sei nicht notwendig und die damit verursachten Kosten seien demgemäß nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestehe (Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622 = JurBüro 2004, 323). Nach diesen Grundsätzen sind die zuerkannten Anwaltskosten der vom Beklagten zu 1 beauftragten Prozeßbevollmächtigten nicht erstattungsfähig, weil nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Haftungsgrund unstreitig war und keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Interessenwiderstreites zwischen den Streitgenossen bestanden. 2. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, da die Kosten - auch im Hinblick auf die gemeinsame Vertretung durch die vom Versicherer beauftragten Rechtsanwälte - neu festge-
setzt werden müssen und deshalb eine Entscheidung in der Sache nicht möglich ist.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Mahnbescheid wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 501,64 einem Verkehrsunfall erwirkt. Dagegen haben der Beklagte zu 1 als der Fahrer und Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer durch ihre jeweiligen Prozeßbevollmächtigten Widerspruch eingelegt. Obwohl die Beklagte zu 2 vor der mündlichen Verhandlung und Durchführung der Beweisaufnahme der Prozessbevollmächtigten des Be-klagten zu 1 mitgeteilt hat, daß sie sich gegen die Klage verteidigen und einen ihrer Anwälte mit der Prozeßführung beauftragen werde, äußerte sich diese weiterhin schriftsätzlich für den Beklagten zu 1 und nahm für ihn die Verhandlungstermine vor dem Amtsgericht wahr. Das Amtsgericht hat die Klage unter Überbürdung der Kosten auf den Kläger abgewiesen. Der Beklagte zu 1 hat einen gesonderten Kostenfestsetzungsantrag für die Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Die Rechtsanwälte der Beklagten zu 2 haben Festsetzung erhöhter Gebühren beantragt , weil sie von der Beklagten zu 2 beauftragt worden seien, beide Beklagten zu vertreten. Das Amtsgericht hat für die Beklagte zu 2 die Kosten in Höhe einer 10/10 Gebühr und für den Beklagten zu 1 seinem Antrag entsprechend festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung für den Beklagten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben. Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1, mit der er seinen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. 1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1 entstanden sind, als nicht erstattungsfähig angesehen.a) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, denn nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozeßbevollmächtigten gebietet. Die Frage, ob dies stets der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet (den Erstattungsanspruch bejahend vgl. OLG Schleswig, ZfSch 1984, 233, 234; OLG Düsseldorf, MDR 1985, 148; OLG Oldenburg, NZV 1991, 72; verneinend OLG Karlsruhe, VersR 1979, 944; OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG Hamm, MDR 1990, 1019; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; LG Berlin, RPfleger 1997, 498; vgl. zum Meinungsstand: BaumbachLauterbach -Albers-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 Rdnr. 132, 137 f. m. w. N.). aa) Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit stützen sich auf den Grundsatz , daß für Streitgenossen keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf (vgl. BVerfG, NJW 1990, 2124; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103 a). bb) Die Gegenansicht schränkt diesen Grundsatz nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ein (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; LG Berlin, RPfleger 1997, 498). Sie läßt Ausnahmen zu, wenn feststeht, daß ein eigener Pro-
zessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. cc) Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als notwendig i. S. des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, läßt sich nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beantworten. Für den vorliegenden Fall ergibt dies, daß die Bestellung eines eigenen Anwalts bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig ist, weil kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 1417; differenzierend OLG Hamburg, JurBüro 1988, 762 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91, Rdnr. 13, Stichwort: Streitgenossen Ziff. 2 m.w.N.). (1) Im Haftpflichtprozeß gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB. Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Daraus ist zu folgern, daß für den Versicherungsnehmer ohne weiteres kein Anlaß besteht, einen eigenen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Beim Versicherer handelt es sich regelmäßig um ein gewerbliches Unternehmen, das oft über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, daß sachkundige Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und ihren Prozeßbevollmächtigten entsprechend unterrichten. Aber auch dann wenn der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei
rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauf- tragt (vgl. zur Kostenerstattung beim sog. "Outsourcing"; Senatsbeschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegengerichtetes Prozeßziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforderlich , sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt. (2) Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten Gebrauch macht und es auf Grund der Sachlage an konkreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlt. Der Gegner darf nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegner entstehen. (3) Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder auf Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers macht die Prozeßvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Er kann im Prozeß des Geschädigten gegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit über diese Fragen ist vielmehr in einem gesonderten Prozeß auszutragen (so auch OLG Bremen, VersR 1988, 1304; OLG Hamm, MDR 1990, 1019).
b) Danach sind die durch die eigene Prozeßvertretung des Beklagten zu 1 entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Der Beklagte zu 1 hätte,
wollte er von ihm zu tragende Kosten vermeiden, seine Prozeßbevollmächtigte von ihrem Mandat entbinden müssen, sobald ihm mitgeteilt worden ist, daß sich die Beklagte zu 2 über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte gegen die Klage verteidigen wird. Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung kommt es hierbei - wie dargelegt - nicht an. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet, dass eine unzureichende Kooperation der Beklagten zu 2 mit dem Beklagten zu 1 vorgelegen habe, die eine persönliche zusätzliche Interessenvertretung des Beklagten zu 1 rechtfertigen könnte, fehlen hierzu tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts, ohne daß die Rechtsbeschwerde dies rügt. 2. Ob dem Beklagten zu 1 noch ein Erstattungsanspruch in Höhe einer 3/10 Gebühr infolge der Erhöhung nach § 6 BRAGO zusteht - wie die Rechtsbeschwerde dies geltend macht - kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
