Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2004 - VI ZB 6/04


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Der Haftungsgrund war zwischen den Parteien unstreitig, es ging nur noch um die Höhe der Schadensersatzforderung. Der Beklagte zu 1 hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßbevollmächtigte beauftragt. Ebenso hat die Beklagte zu 2 als zuständiger Haftpflichtversicherer für beide Beklagte Prozeßbevollmächtigte bestellt.Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die außergerichtlichen Kosten als erstattungsfähig angesehen, die dadurch angefallen sind, daß der Beklagte zu 1 selbst auch Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger weiter das Ziel, den Kostenfestsetzungsbeschluß aufzuheben, soweit zugunsten des Beklagten zu 1 die Kosten einer Einschaltung seiner Rechtsanwälte festgesetzt worden sind.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind im Streitfall die Kosten nicht erstattungsfähig, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1 entstanden sind. Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen weiteren , gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, denn nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Zu der hier vorliegenden Konstellation, daß Streitgenossen verklagt werden , hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß sich die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzu-sehen sind, nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beantworten läßt. Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit sei nicht notwendig und die damit verursachten Kosten seien demgemäß nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestehe (Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622 = JurBüro 2004, 323). Nach diesen Grundsätzen sind die zuerkannten Anwaltskosten der vom Beklagten zu 1 beauftragten Prozeßbevollmächtigten nicht erstattungsfähig, weil nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Haftungsgrund unstreitig war und keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Interessenwiderstreites zwischen den Streitgenossen bestanden. 2. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, da die Kosten - auch im Hinblick auf die gemeinsame Vertretung durch die vom Versicherer beauftragten Rechtsanwälte - neu festge-
setzt werden müssen und deshalb eine Entscheidung in der Sache nicht möglich ist.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll


Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.