Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2009 - VI ZB 57/09
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO).
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist.
- 3
- Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2008 - 35 O 192/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 W 68/08 -
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Referenzen - Gesetze
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.