Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2009 - VI ZB 57/09
published on 12/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2009 - VI ZB 57/09
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 57/09
vom
12. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm für dieses Rechtsmittel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe:
- 1
- Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO).
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist.
- 3
- Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2008 - 35 O 192/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 W 68/08 -
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
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In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.