Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2013 - V ZR 8/13

bei uns veröffentlicht am10.12.2013
vorgehend
Landgericht Köln, 21 O 144/10, 11.01.2011
Oberlandesgericht Köln, 2 U 19/11, 07.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

Berichtigungsbeschluss
V ZR 8/13
vom
10. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Der Tenor des am 6. Dezember 2013 verkündeten Versäumnisurteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es statt „Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2011“ heißt: „Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2011“.

Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2011 - 21 O 144/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2011 - 2 U 19/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.