Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - V ZR 208/18
published on 07.03.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - V ZR 208/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 208/18
vom
7. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:070319BVZR208.18.0 Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 01.08.2017 - 20 C 28/16 WEG -
LG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2018 - 1 S 153/17 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Rostock - 1. Zivilkammer - vom 29. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.453 € (§ 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 5).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
AG Stralsund, Entscheidung vom 01.08.2017 - 20 C 28/16 WEG -
LG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2018 - 1 S 153/17 -
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Wohnungseigentumsgesetz - WEG
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 16.06.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 292/14 vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 49a Abs. 1 Wird mit einer Klage neben der Abberufung des Verwalters auch die Bestellung eines namentlich b
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
5
b) Beide Zielrichtungen des Klageantrags zu 3 - Abberufung des Verwalters und Bestellung eines neuen - sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen. Zwar wird, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die Auffassung vertreten, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im Falle einer Verbindung der Anträge nur von der noch zu zahlenden Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages auszugehen ist (OLG München, NJW-RR 2009, 1615, 1616). Dies wird aber einer Konstellation nicht gerecht, in der - wie hier - eine bestimmte Person zu einem bestimmten Honorar und für eine bestimmte Laufzeit neu zum Verwalter bestellt werden soll. Das klägerische Interesse besteht in einem solchen Fall nicht lediglich in der Abberufung des Verwalters, der notwendigerweise die Bestellung eines neuen Verwalters nachfolgt. Vielmehr kommt dem Antrag auf Bestellung der konkret benannten Person zu bestimmten Konditionen zum neuen Verwalter eigenständiges Gewicht zu. Dabei ist jedoch eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen und lediglich das die Abberufung überschießende Interesse an der Bestellung eines neuen Verwalters zu ermitteln. Bei einer Verbindung beider Anträge sind daher, wenn das jeweilige Interesse anhand der Vergütungsansprüche des Verwalters geschätzt wird, die Laufzeiten des Alt- und Neuvertrages derart zu berücksichtigen, dass bei sich überschneidenden Zeiträumen nur der jeweils höhere Honoraranspruch angesetzt wird.
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