Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - V ZR 188/18

published on 07/02/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - V ZR 188/18
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Previous court decisions
Amtsgericht Pinneberg, 60 C 67/15, 06/12/2016
Landgericht Itzehoe, 11 S 4/17, 29/06/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 188/18
vom
7. Februar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:070219BVZR188.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 29. Juni 2018 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 6. Dezember 2016 in Höhe von 13.617,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2016 (Kosten der Rechtsstreite auf Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 WEG in Höhe von 3.981,13 € in 2014 und von 3.442,47 € und 6.194,31 € in 2015) zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Be- schwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 59.793,72 € und für die außergerichtlichen Kosten 73.411,63 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 81 % anzusetzen sind.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 06.12.2016 - 60 C 67/15 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 29.06.2018 - 11 S 4/17 -
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2 Referenzen - Gesetze

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen G

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(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.