Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - V ZR 15/19

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.400 €.
Gründe:
I.
- 1
- Das Amtsgericht hat den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Mai 2017 unter TOP 7 gefassten Beschluss für nichtig erklärt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben sie Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Kläger haben durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klage zurücknehmen lassen. Die Beklagten haben der Klagerücknahme zugestimmt. Sie beantragen festzustellen, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos sind, und die Kosten des Rechtsstreits einschließ- lich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den Klägern aufzuerlegen.
II.
- 2
- Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211; Beschluss vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR 234/87, juris Rn. 2) haben die von den Vorinstanzen erlassenen Urteile ihre Wirkung verloren (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) und die Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO war dies ausdrücklich festzustellen. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf
AG Köln, Entscheidung vom 20.03.2018 - 204 C 88/17 -
LG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 29 S 77/18 -

Annotations
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.