Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - V ZR 138/18

bei uns veröffentlicht am10.01.2019
vorgehend
Amtsgericht Winsen (Luhe), 25 C 1091/16, 19.09.2017
Landgericht Lüneburg, 1 S 129/17, 03.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 138/18
vom
10. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:100119BVZR138.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 56.000 €.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist unbegründet.
2
1. a) Allerdings steht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klageanträge zu 1 und 3 seien gegen den falschen Beklagten gerichtet, mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang. Bei einem - wie hier gegebenen - Streit zwischen zwei Sondereigentümern zu der Frage, ob dem einen gegen den anderen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG zusteht oder nicht zusteht, handelt es sich nicht von vorneherein um eine Angelegenheit der Gemeinschaft. Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nämlich keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halb- satz 1 WEG, sondern nur eine gekorene Ausübungsbefugnis, d.h., der Verband kann die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, ZMR 2018, 529 Rn. 8; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NJW-RR 2017, 260 Rn. 10). Ohne einen solchen Vergemeinschaftungsbeschluss verbleibt es bei der Prozessführungsbefugnis der Sondereigentümer. Die Klage ist deshalb gegen den störenden Sondereigentümer zu richten bzw. im (wie hier) umgekehrten Fall, dass sich ein Sondereigentümer gegen die mögliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eines anderen Sondereigentümers wehren möchte, gegen den sich eines Unterlassungsanspruchs berühmenden Sondereigentümer. Einer vorhergehenden Beschlussfassung der Gemeinschaft bedarf es nicht.
3
b) Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung des Klageantrags zu 1 vorrangig und selbständig tragend damit, dem Anspruch des Klägers stehe entgegen, dass es keinen allgemeinen Duldungsanspruch gebe, wonach Dritte Abwehrmaßnahmen gegen die Ausübung zulässiger Eigentümerbefugnisse zu unterlassen hätten. Dies wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers dahingehend angegriffen, das Berufungsgericht habe grundlegend und unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, dass auch Prozesshandlungen der Parteien auszulegen seien. Hier habe das Berufungsgericht nach der recht verstandenen Interessenlage des Klägers den Antrag als Klage auf Feststellung auslegen müssen, zu dem Ausbau des Dachbodens berechtigt zu sein. Ob sich aus diesen Ausführungen ein Zulassungsgrund ergibt, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist. Der Beklagte verweist in der Erwiderung auf den Vortrag des Klä- gers in der Klageschrift, wonach er - der Beklagte - rechtskräftig mit dem Versuch gescheitert sei, dem Kläger den Ausbau des Dachbodens zu untersagen und feststellen zu lassen, dass dieser den Dachboden nur als Abstellraum nutzen dürfe. Der Kläger hat insoweit mit der Klageschrift ein Urteil des Amtsgerichts Winsen und des Landgerichts Lüneburg vorgelegt. Dass es diesen Vorprozess gab, ergibt sich auch aus der von dem Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Vorkorrespondenz. Ist aber eine auf Unterlassung des Ausbaus gerichtete Klage des Beklagten rechtskräftig abgewiesen worden, steht - als kontradiktorisches Gegenteil - fest, dass der Kläger zu einem Ausbau berechtigt ist und eine hierauf gerichtete Feststellungsklage gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1027 Rn. 7). Dies steht einer Auslegung des gestellten Leistungsantrags als Feststellungsantrag entgegen. Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass der Beklagte im Vorprozess auch die Unterlassung der Nutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken verlangt hat, für den Klageantrag zu 3.
4
2. Auch im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Stresemann Brückner Weinland
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 19.09.2017 - 25 C 1091/16 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 03.05.2018 - 1 S 129/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 15 Pflichten Dritter


Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:1.die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtze

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2012 - V ZR 97/11

bei uns veröffentlicht am 29.06.2012

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

7
a) Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem ersten Antrag der Widerklage, mit dem der Beklagte seine Berechtigung zu der ersatzlosen Entfernung der Mauer feststellen lassen will. Dieser Antrag ist gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Er betrifft das kontradiktorische Gegenteil der Klage und damit denselben Streitgegenstand (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 322 Rn. 21). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet das Teilurteil insoweit nicht, weil dem Gericht die sachliche Prüfung eines unzulässigen Antrags ohnehin verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 26).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.