Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2006 - V ZR 135/05
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 135/05
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers verpflichtet (vgl. Senat, BGHZ 156, 371, 377). Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an, da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausführungen zu B. I. 2. c) ee) (BU 8 f.) getragen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92.543,83 €.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers verpflichtet (vgl. Senat, BGHZ 156, 371, 377). Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an, da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausführungen zu B. I. 2. c) ee) (BU 8 f.) getragen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92.543,83 €.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 15 O 131/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2005 - 5 U 46/03 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)