Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2010 - V ZR 111/09
published on 21.01.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2010 - V ZR 111/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}

Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 111/09
vom
21. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann
und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2009 wird mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Schadensersatz-anspruchs auf Grund einer nicht angekündigten Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 107.000 €.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:Krüger Klein Stresemann Czub Roth
LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.11.2008 - 9 O 445/08 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)