Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2013 - V ZR 101/12
published on 22.01.2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2013 - V ZR 101/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 101/12
vom
22. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen übergangen. Jedoch beruht die angegriffene Entscheidung nicht hierauf, da den Beklagten auch unter Zugrundelegung ihres Vortrags, es sei zumindest auch auf die Grundschuld gezahlt worden, das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht. In diesem Falle wäre eine weitere Bruchteilsgemeinschaft entstanden, die Inhaberin einer Eigentümergesamtgrundschuld geworden wäre. Der von den Beklagten geltend gemachte Löschungsanspruch kann seine Grundlage lediglich in diesem Gemeinschaftsverhältnis finden. Ein solcher Anspruch berechtigt die Beklagten gegenüber dem Klageanspruch , der in einem anderen Gemeinschaftsverhältnis seine Grundlage findet, nicht zur Leistungsverweigerung. Es ist ständige Rechtsprechung, dass dem Anspruch eines Teilhabers der Gemeinschaft auf Einwilligung in die Auszahlung seines Erlösanteils nicht entgegengehalten werden kann, dieser schulde aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGH, Urteil vom 20. Februar 1984 - II ZR 112/83, BGHZ 90, 194, 197; Urteil vom 15. November 1989 - IV b ZR 60/88, NJW-RR 1990, 133, 134; Urteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89, NJW-RR 1990, 1202, 1203; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97, NJW-RR 1999, 504) Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 93.169,15 €. Lemke Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:LG Duisburg, Entscheidung vom 18.04.2011 - 2 O 251/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2012 - I-21 U 98/11 -
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2 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)