Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2012 - V ZB 73/12

published on 19/09/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2012 - V ZB 73/12
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Previous court decisions
Amtsgericht Düsseldorf, XIV 18/12, 19/03/2012
Landgericht Düsseldorf, 25 T 160/12, 26/03/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 73/12
vom
19. September 2012
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK zwar einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (ständige Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99; vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257). Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ist aber hier nicht anwendbar, weil Afghanistan nicht Vertragsstaat ist; auch besteht keine vergleichbare völkerrechtliche Verpflichtung. Die in § 62 a Abs. 5 AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält kein Rechtmäßigkeitserfordernis für die Haftanordnung, sondern betrifft den Vollzug der Abschiebungshaft.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2012 - 152 A XIV 18/12 / B -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2012 - 25 T 160/12 -
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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
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published on 14/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 275/10 vom 14. Juli 2011 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Eine die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK
published on 18/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 165/10 vom 18. November 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Die Beachtung der Rechte, die einem Ausländer nach Art. 36 Abs. 1 Buchst.
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Annotations

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.