vorgehend
Amtsgericht Mönchengladbach, 65 XIV 30/12 B, 28.03.2013
Landgericht Mönchengladbach, 5 T 93/13, 25.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 67/13
vom
26. November 2013
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 wird aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahingehend berichtigt, dass der im Tenor enthaltene Kostenausspruch statt „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen“ wie folgt lautet: „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen“.
Stresemann Czub Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.03.2013 - 65 XIV 30/12 B -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.04.2013 - 5 T 93/13 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 42 Berichtigung des Beschlusses


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2018 - V ZB 208/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 208/17 vom 12. April 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:120418BVZB208.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.