Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2017 - V ZA 38/17

published on 26/10/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2017 - V ZA 38/17
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Previous court decisions
Landgericht Verden (Aller), 2 S 33/16, 25/01/2017
Oberlandesgericht Celle, 4 W 76/17, 23/08/2017
Oberlandesgericht Celle, 4 U 27/17, 23/08/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 38/17
vom
26. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:261017BVZA38.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Mit Urteil vom 21. August 2013 hatte das Landgericht die Berufung der Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
2
Die Restitutionsklage der Kläger hat das Landgericht mit Urteil vom 25. Januar 2017 als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung und die sofortige Beschwerde der Kläger als unzulässig verworfen, da die Rechtsmittel nicht statthaft seien. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist den Klägern am 30. August 2017 zugegangen. Am 29. September 2017 haben sie unter Vorlage zahlreicher Absagen von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten beantragt, ihnen einen Notanwalt für die Einlegung eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beizuordnen.

II.


3
Dem Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen , weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts aussichtslos sind (§ 78b Abs. 1 ZPO).
4
1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die sofortige Beschwerde der Kläger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre nicht statthaft, weil sie nicht kraft Gesetzes eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch nicht durch das Oberlandesgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
5
2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung der Kläger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hätte aber keine Aussicht auf Erfolg , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das - ihre Restitutionsklage abweisende - Urteil des Landgerichts vom 25. Januar 2017 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
6
a) Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Restitutionsklage festgestellt werden soll (BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, juris Rn. 4). Demgemäß ist ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil für den Rechtsmittelzug nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen (Senat, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071).
7
b) Da das mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil vom 21. August 2013 von dem Landgericht als Berufungsgericht erlassen wurde, ist das die Restitutionsklage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts somit ebenfalls wie ein Berufungsurteil zu behandeln. Die Möglichkeit einer Berufung gegen ein Berufungsurteil sieht das Gesetz aber nicht vor. Daher ist die von den Klägern zum Oberlandesgericht erhobene Berufung gegen das - im Wiederaufnahmeverfahren ergangene - Urteil des Landgerichts unstatthaft.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 2 S 33/16 -
OLG Celle, Entscheidung vom 23.08.2017 - 4 W 76/17 und 4 U 27/17 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.
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published on 03/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 389/11 vom 3. April 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias am
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Annotations

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.