Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2017 - V ZA 38/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit Urteil vom 21. August 2013 hatte das Landgericht die Berufung der Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
- 2
- Die Restitutionsklage der Kläger hat das Landgericht mit Urteil vom 25. Januar 2017 als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung und die sofortige Beschwerde der Kläger als unzulässig verworfen, da die Rechtsmittel nicht statthaft seien. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist den Klägern am 30. August 2017 zugegangen. Am 29. September 2017 haben sie unter Vorlage zahlreicher Absagen von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten beantragt, ihnen einen Notanwalt für die Einlegung eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beizuordnen.
II.
- 3
- Dem Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen , weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts aussichtslos sind (§ 78b Abs. 1 ZPO).
- 4
- 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die sofortige Beschwerde der Kläger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre nicht statthaft, weil sie nicht kraft Gesetzes eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch nicht durch das Oberlandesgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
- 5
- 2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung der Kläger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hätte aber keine Aussicht auf Erfolg , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das - ihre Restitutionsklage abweisende - Urteil des Landgerichts vom 25. Januar 2017 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
- 6
- a) Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Restitutionsklage festgestellt werden soll (BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, juris Rn. 4). Demgemäß ist ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil für den Rechtsmittelzug nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen (Senat, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071).
- 7
- b) Da das mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil vom 21. August 2013 von dem Landgericht als Berufungsgericht erlassen wurde, ist das die Restitutionsklage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts somit ebenfalls wie ein Berufungsurteil zu behandeln. Die Möglichkeit einer Berufung gegen ein Berufungsurteil sieht das Gesetz aber nicht vor. Daher ist die von den Klägern zum Oberlandesgericht erhobene Berufung gegen das - im Wiederaufnahmeverfahren ergangene - Urteil des Landgerichts unstatthaft.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 2 S 33/16 -
OLG Celle, Entscheidung vom 23.08.2017 - 4 W 76/17 und 4 U 27/17 -
Annotations
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.