Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - V ZA 34/15

27.01.2016
vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 9 C 231/13, 18.12.2013
Landgericht Karlsruhe, 11 S 13/14, 08.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 34/15
vom
27. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:270116BVZA34.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Der Senat hat die Beklagte nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehört (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Auch eine Verletzung der Hinweispflicht, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beinhalten kann, ist nicht gegeben. Es besteht schon keine Verpflichtung des Senats, die Partei vorab über die fehlende Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags zu unterrichten. Im Übrigen hätte die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nichts Erhebliches vortragen können, was zu der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt hätte. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 62 Abs. 2, § 43 Nr. 1 WEG). Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2012 (V ZR 255/11, NWS 2012, 3310). Sie ist nicht einschlägig, da das Berufungsgericht die Berufung der Be- klagten nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2013 - 9 C 231/13 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2015 - 11 S 13/14 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - V ZA 34/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - V ZA 34/15

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - V ZA 34/15 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.