Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - RiZ (R) 3/15

published on 02/12/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - RiZ (R) 3/15
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Landgericht Karlsruhe, RDG 7/12, 04/12/2012
Oberlandesgericht Stuttgart, DGH 3/13, 17/04/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
RiZ (R) 3/15
vom
2. Dezember 2015
in dem Prüfungsverfahren
des Richters
Antragsteller und Revisionskläger,
gegen
das Land
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
ECLI:DE:BGH:2015:021215BRIZR3.15.0

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 2. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke
beschlossen:
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B. wird für begründet erklärt.

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller, der Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe ist, hat ein Prüfungsverfahren gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe beantragt. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch den Dienstgerichtshof hat er beim Dienstgericht des Bundes Revision eingelegt.
2
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B. , der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Dienstgerichts zur Mitwirkung an dem Revisionsverfahren berufen ist, hat angezeigt, dass er seit über 20 Jahren mit dem neu ernannten Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe befreundet sei, die Familien früher mehrfach ge- meinsame Sommerurlaube verbracht hätten und sie sich weiterhin regelmäßig zu Geburtstagsfeiern und ähnlichen Anlässen einladen würden.

II.

3
Auf die Selbstanzeige ist die Ablehnung für begründet zu erklären, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO. Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3). Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 244/09, NJW-RR 2011, 648 Rn. 2). Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 13. Juni 2005 - X ZR 195/03, juris Rn. 8; BAG, NZA-RR 2010, 516, 517). Die von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B. angezeigten Umstände begründen aber die Besorgnis der Befangenheit, weil danach eine über eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft hinausreichende persönliche Beziehung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe besteht.
4
Dass das Land und nicht der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Prüfungsverfahren unmittelbar beteiligter Rechtsträger ist, steht dem nicht entgegen. Der Präsident des Oberlandesgerichts vertritt das Land im Prüfungsverfahren nach § 8 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes BadenWürttemberg (LRiStAG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000 (GBl. 2000, 503), § 11 Satz 1 der Verordnung des Innenministeriums, Finanz - und Wirtschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums , des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Justizministeriums , des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Integrationsministeriums über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung - BeamtZuVO) vom 8. Mai 1996 (GBl. 1996, 402) in der Fassung vom 9. November 2010 (GBl. 2010, 793, 977), § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtZuVO (in der Fassung vom 3. Dezember 2013, GBl. 2013, 449, 475). Als gesetzlicher Vertreter steht er hinsichtlich seines Interesses am Verfahrensausgang dem unmittelbar beteiligten Rechtsträger gleich.
Mayen Drescher Menges Koch Gericke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 7/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 - DGH 3/13 -
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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus
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Annotations

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.