Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2017 - RiZ (B) 4/17

bei uns veröffentlicht am21.08.2017
vorgehend
Oberlandesgericht Hamm, 1 DGH 10/16, 26.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
RiZ(B) 4/17
vom
21. August 2017
in dem Verfahren
ECLI:DE:BGH:2017:210817BRIZ.B.4.17.0

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. August 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, Gericke und Prof. Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 1. Senats des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 26. April 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

I. Der Antragsteller, der sich im Maßregelvollzug befindet, hat beantragt,
1
den Antragsgegner zu 1 zur Einleitung eines vorläufigen Dienstverbots nach § 35 DRiG für ein bestimmtes Verfahren gegen näher bezeichnete Richter zu verpflichten und ihm aufzugeben, § 26 Abs. 2 DRiG anzuwenden, die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte in dem Verfahren durch die Richter anzumahnen und für die ordnungsgemäße Erledigung durch die PKH-Gewährung zu sorgen. Ferner hat er beantragt, der Antragsgegnerin zu 2 aufzugeben, § 26 Abs. 2 DRiG anzuwenden, die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte in zwei weiteren Verfahren durch die betreffenden Richter anzumahnen und für die ordnungsgemäße Erledigung durch die Stattgabe der Ablehnungsanträge und die PKH-Gewährung für das Verfahren nach § 172 StPO zu sorgen.
2
Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat die Anträge zurückgewiesen. Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm findet kein Rechtsmittel zum Dienstgericht des Bundes statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - RiZ(B) 6/14, juris).
4
1. In Disziplinarverfahren kann nach § 81 Abs. 2 DRiG die Nichtzulassung einer durch die Landesgesetzgebung vorgesehenen Revision an das Dienstgericht des Bundes durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 83 LRiStaG NW ist gegen Urteile des Dienstgerichtshofs die Revision an das Dienstgericht des Bundes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat. Ein solches Disziplinarverfahren liegt hier nicht vor, weil der Dienstgerichtshof eine solche Disziplinarmaßnahme weder verhängt noch entgegen dem Antrag eines Vertreters des Justizministeriums nicht verhängt hat.
5
2. Wenn in Versetzungsverfahren oder in Prüfungsverfahren entgegen § 80 Abs. 2 DRiG die Revision von dem zuständigen Dienstgericht des Landes nicht zugelassen wird, ist zwar über die gesetzliche Regelung, die nur die Revision vorsieht, hinaus eine Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07, NJW-RR 2008, 515 Rn. 2). Es liegt aber weder ein Versetzungsverfahren noch ein Prüfungsverfahren vor.
6
Versetzungsverfahren sind Verfahren über die Versetzung von Richterinnen und Richtern im Interesse der Rechtspflege (§ 67 Nr. 2 LRiStaG NW) auf Antrag des Justizministeriums (§ 87 LRiStaG NW). Prüfungsverfahren sind Verfahren bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die Nichtigkeit einer Ernennung, die Rücknahme einer Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eine eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 67 Nr. 3 LRiStaG NW) auf Antrag des Justizministeriums (§ 89 LRiStaG NW) sowie Verfahren bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, bei Anfechtung der Abordnung einer Richterin oder eines Richters, bei Anfechtung einer Verfügung, durch die Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags entlassen, durch die ihre Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, sowie bei Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht oder bei Anfechtung einer Verfügung überErmäßigung des Dienstes oder Beurlaubung (§ 67 Nr. 4 LRiStaG NW) auf Antrag der Richterin oder des Richters (§ 89 LRiStaG NW). Weder hat das Justizministerium einen Antrag gestellt noch ist der Antragsteller Richter.
Mayen Menges Karczewski
Gericke Koch
Vorinstanzen:
Dienstgericht für Richter beim
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2016 - DG - 8/16 -
Dienstgerichtshof für Richter beim
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2017 - 1 DGH 10/16 -

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 26 Dienstaufsicht


(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts v

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren


(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit. (2) Die Rev

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren


(1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugela

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte


In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.

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In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

(3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, oder
3.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.