Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2012 - KZR 13/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 185.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger vertreibt insbesondere im Internet von der Beklagten produzierte Rucksäcke und Schulranzen zu Preisen, die die unverbindliche Preisempfehlung der Beklagten deutlich unterschreiten. Am 13. Juli 2004 wurde der Kläger von einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten angerufen, der ihm mitteilte, er könne die Preiskalkulation des Klägers für bestimmte von der Beklagten produzierte Rucksäcke betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen.
- 2
- Der Kläger nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, ihn wörtlich oder sinngemäß aufzufordern, für den Verkauf ihrer Produkte die von der Beklagten empfohlenen Verkaufspreise einzuhalten.
- 3
- Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
- 4
- II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 5
- Das Berufungsgericht hat sich zwar der Spruchpraxis des Bundeskartellamts angeschlossen, wonach es für die Ausübung unzulässigen Drucks im Sinne von § 21 Abs. 2 GWB ausreichen soll, dass der Lieferant über die Mitteilung seiner unverbindlichen Richtpreise hinaus mit seinen Abnehmern Kontakt aufnimmt und das Gespräch über deren Preisgestaltung sucht. Es hat den Verstoß gegen § 21 Abs. 1, § 1 GWB dann aber in tatrichterlicher Würdigung aus den umfassend in Betracht zu ziehenden Umständen des Einzelfalls abgeleitet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe den Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise des Klägers von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Das Berufungsgericht hat weiter insbesondere berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Klägers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation des Klägers bedeute, dass die Beklagte ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung des Klägers zu äußern.
- 6
- Unter diesen Umständen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Klägers ausgeübt , keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Es kann daher im Streitfall dahinstehen, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.
- 8
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2005 - 16 O 263/05 Kart -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2012 - 2 U 2/06 Kart -
moreResultsText
Annotations
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:
- 1.
nach diesem Gesetz, - 2.
nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder - 3.
nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
- 1.
einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder - 2.
sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder - 3.
in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:
- 1.
nach diesem Gesetz, - 2.
nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder - 3.
nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
- 1.
einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder - 2.
sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder - 3.
in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)