Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2004 - IXa ZB 44/03

25.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 44/03
vom
25. Juni 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die
von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnisses
zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkassotätigkeit
eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die
Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese
Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18
Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v.H. der Einzugsvergütung
zu bemessen.
BGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 44/03 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von
Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll
am 25. Juni 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 2002 geändert: Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Vergütung des Beteiligten zu 1) für das Jahr 2000 auf 489,47 € zuzüglich 8,24 € Erstattung von Fahrauslagen sowie 79,63 € Ersatz von Umsatzsteuer, zusammen 577,34 € (= 1.129,18 DM), festgesetzt.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie die Festsetzung für das Jahr 2000 betrifft, im übrigen wird sie als unzulässig verworfen.
Von den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 2) 79 v.H. und der Beteiligte zu 3) 21 v.H.
Der Beteiligte zu 1) hat 58 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Beteiligten zu 1) 90 v.H. und den Beteiligten zu 2) und 3) jeweils 5 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.720,78 € (= 3.365,55 DM).

Gründe:


I.


Auf Antrag der Beteiligten zu 2) ordnete das Amtsgeri cht Ludwigsburg am 1. Dezember 2000 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Grundbesitzes an, welcher aus Büroflächen im Teileigentum sowie vier Tiefgaragenstellplätzen besteht. Zum Zwangsverwalter wurde der Beteiligte zu 1) bestellt, der das Objekt am 14. Dezember 2000 in Besitz nahm. Die Räumlichkeiten und Stellplätze waren einer gewerblichen Mieterin überlassen, die monatlich eine Grundmiete von 6.850 DM, Nebenkostenvorauszahlung von 370 DM und Umsatzsteuererstattung von 1.155,20 DM schuldete. Diese Zahlungen waren seit Jahresmitte 2000 rückständig. Nachdem der Zwangsverwalter trotz schriftlicher Aufforderung keine Zahlungen der Mieterin erlangte, wurde die Zwangsverwal-
tung am 2. Februar 2002 infolge Antragsrücknahme der Beteiligten zu 2) aufgehoben.
Der Beteiligte zu 1) beantragte, seine Vergütung nach § 24 ZwVerwVO nebst Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer auf 4.168,69 DM für das Jahr 2000 und auf 1.285,43 DM für das Jahr 2001 festzusetzen. Die Beteiligte zu 2) wendete gegen die Vergütungsforderung für das Jahr 2000 ein, daß in ihre Bemessung Mietrückstände aus der Zeit vor Anordnung der Zwangsverwaltung nicht einzubeziehen seien. Der Gesamtumfang der Verwaltertätigkeit rechtfertige auch keinesfalls die insgesamt beanspruchten 5.454,12 DM. Der Beteiligte zu 3) meinte, die Vergütung bestimme sich nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO, weil Mieten nicht eingezogen worden seien. Daraus ergebe sich ein Gesamtvergütungsanspruch des Zwangsverwalters für die Jahre 2000 und 2001 von nur 215,90 DM. Dieser Auffassung schloß sich die Beteiligte zu 2) an.
Das Amtsgericht setzte die Vergütung des Zwangsverwalters a ntragsgemäß fest. Das Landgericht ermäßigte auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) die Festsetzung für das Jahr 2000 einschließlich barer Auslagen von 16,12 DM und Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von 110,78 DM auf insgesamt 803,16 DM. Für das Jahr 2001 bestätigte es die Festsetzung des Amtsgerichts unter Berichtigung eines Rechenfehlers von 0,01 DM.
Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bet eiligten zu 1) mit dem Ziel, die amtsgerichtliche Festsetzung wiederherzustellen.

II.



Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte R echtsbeschwerde ist nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässig, soweit sie die Vergütungsfestsetzung für das Jahr 2000 angreift. Sie ist dagegen unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Vergütungsfestsetzung für das Jahr 2001 wendet; denn für diesen Gegenstand fehlt es dem Beteiligten zu 1) an einer Beschwer. Die Festsetzung der Vorinstanzen entspricht seinem Antrag.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Verfahr en der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen. Da die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28. Mai 2001 nach § 793 Abs. 1, § 577 Abs. 2 ZPO a.F. verfristet war, ist dieses Rechtsmittel auf die insoweit begründete Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) als unzulässig zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts wurde der Beteiligten zu 2) am 22. Mai 2001 zugestellt. Die hiergegen gerichtete - als Erinnerung bezeichnete - sofortige Beschwerde vom 1. Juni 2001 ist erst am 6. Juni 2001, mithin um einen Tag verspätet, bei dem Amtsgericht Ludwigsburg eingegangen.
Gegenüber der Änderung der erstinstanzlichen Vergütung sfestsetzung auf die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) teilweise begründet und führt insoweit nach § 577 Abs. 5 ZPO zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entsche idung ausgeführt, der Zwangsverwalter könne keine Vergütung auf der Grundlage von Mietrückständen fordern, die bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung
aufgelaufen seien. Dagegen habe er nach diesem Zeitpunkt entstandene Mietforderungen auch dann im Sinne von § 24 Abs. 1 ZwVerwVO "eingezogen", wenn sein Inkassoversuch mißlungen sei; denn es komme vergütungsrechtlich nicht auf den Erfolg der Mühewaltung an.
2. In beiden Vorfragen hat das Beschwerdegericht die h ier nach § 25 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) noch anwendbare Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVerwVO) rechtsfehlerhaft ausgelegt.

a) Die Rechtsverfolgung des Zwangsverwalters erstreckt sich na ch § 8 ZwVwV auch auf die Rückstände an Mieten oder Pachten, die im Jahre vor der Anordnung der Zwangsverwaltung fällig geworden und von der Beschlagnahmewirkung gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1, §§ 21 ZVG, 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt sind. Die Verpflichtung des Verwalters zur Geltendmachung solcher Forderungen einschließlich der Nebenkosten folgt jedoch auch bereits unmittelbar aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG und war daher schon vor Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 geltendes Recht (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 2003 - VIII ZR 333/02, ZfIR 2003, 528, 529). Erstreckt sich die Rechtsverfolgung des Zwangsverwalters - wie hier - auf die Einforderung von Mietrückständen aus der Zeit vor dem Anordnungsbeschluß, die dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegen, kann bei der Berechnung der Zwangsverwaltervergütung entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes dieser Teil der Verwaltertätigkeit nicht außer Betracht gelassen werden. Er muß vielmehr in gleicher Weise vergütungswirksam sein wie die (erfolglose)
Einforderung von Rückständen, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig geworden sind.

b) Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachte n genutzt werden , erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 € 9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem weiteren Mehrbetrag bis zu 4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H. Die Mindestvergütung des Zwangsverwalters gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO beträgt nach Inbesitznahme des Grundstücks für jedes angefangene Kalenderjahr 90 €.
Wie die Systematik der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 bestätigt, sind nicht realisierte Mietforderungen im Einklang mit dem Wortlaut von § 24 Abs. 1 ZwVerwVO nach dieser Bestimmung nicht vergütungswirksam. In den nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV eigenständig geregelten Fällen vertraglich geschuldeter, nicht eingezogener Mieten oder Pachten kannte das hier noch anwendbare alte Vergütungsrecht außer der Mindestvergütung des § 24 Abs. 3 ZwVerwVO nur eine Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO (vgl. auch den Senatsbeschluß in der Sache IXa ZB 30/03 vom heutigen Tage, z.V.b., unter II. 4.).

c) Nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO hätte der Beteiligte zu 1 ) für das Jahr 2000 nur einen Anspruch auf die Mindestvergütung von 90 €. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV stünden dem Rechtsbeschwerdeführer als Vergütung aufgrund der geschuldeten, aber nicht eingezogenen Mieten der Monate Juli bis
bis Dezember 2000 von zusammen 25.693,03 € insgesamt 20 v.H. der Vergütung zu, die er bei Einziehung dieser Mieten erhalten hätte.
Die neuen Vorschriften erhalten für die Vergütung de s Zwangsverwalters den direkten Bezug zur verwalteten Masse und setzen einen Anreiz, Außenstände möglichst effektiv beizutreiben. Der Sockel von 20 v.H. will zugleich sichern , daß auch erfolglose Maßnahmen des Verwalters für den Regelfall angemessen vergütet werden (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 16). Sie erreichen dieses Ziel jedenfalls für die Versendung von Mahnschreiben durch den Zwangsverwalter und andere außergerichtliche Inkassobemühungen. Zusätzliche Tätigkeit hat auch der Beteiligte zu 1) im Beschwerdefall zur Beitreibung der Mietrückstände nicht entfaltet. Nach dem gesetzlichen Regelungsauftrag des § 152a ZVG ist die Abstufung des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV in dieser Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann auf die Bemessung eines Mißverhältniszuschlages nach § 25 ZwVerwVO für erfolglose Versuche des Mietinkassos entsprechend übertragen werden.
Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV sind zwar für den Abrechnungszeitraum 2000 noch nicht unmittelbar anzuwenden. Sie bezeichnen aber das Ausmaß des Mißverhältnisses, welches es gebietet, über die Mindestvergütung des § 24 Abs. 3 ZwVerwVO hinaus nach § 25 ZwVerwVO eine höhere Vergütung zuzubilligen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 27. Februar 2004 (IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382 m.Anm. Haarmeyer) ausgesprochen, daß die wirtschaftlichen und aufwandsbezogenen Bemessungsgrößen der Zwangsverwaltervergütung für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 angesichts der in den letzten Jahren weitgehend konstant gebliebenen Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Gel-
tung beanspruchen können. Dieser Befund bezog sich seinerzeit zwar nur auf die Stundensatzvergütung gemäß § 26 ZwVerwVO. Er liegt jedoch für die mietertragsbezogene Vergütung nicht anders (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß vom heutigen Tage - IXa ZB 30/03, z.V.b.) und muß gleichfalls für die Beurteilung eines etwaigen Mißverhältnisses zwischen dem Mindesthonorar des Zwangsverwalters nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO und einer angemessenen Abgeltung seiner Mühewaltung für den erfolglos gebliebenen Mieteneinzug herangezogen werden.
Der Mißverhältniszuschlag gemäß § 25 ZwVerwVO für den A brechnungszeitraum des Jahres 2000 hat danach bei erfolglos geltend gemachten Forderungen in Höhe von 25.693,03 € auszugehen von einer Einzugsvergütung , die sich wie folgt errechnet:
1.500,00 € mit 9 v.H. = 135,00 € 1.500,00 € mit 8 v.H. = 120,00 € 1.500,00 € mit 7 v.H. = 105,00 € 21.193,03 € mit 6 v.H. = 1.271,58 € Grundbetrag zusammen 1.631,58 €.
Multipliziert mit dem Steigerungsfaktor von 1,5 (vgl. h eutiger Senatsbeschluß - IXa ZB 30/03, z.V.b.) ergibt sich daraus eine hypothetische Einzugsvergütung von 2.447,37 € im Abrechnungszeitraum 2000. Hiervon steht dem Beteiligten zu 1) entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV als Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO ein Anteil von 20 v.H. zu, in welchem das Mindesthonorar gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO aufgeht.
Zu der hiernach errechneten Vergütung von 489,47 € kom men hinzu die Erstattung unstreitiger Fahrkosten von 8,24 € und der Ersatz der Umsatzsteuer gemäß § 23 ZwVerwVO in Höhe von 79,63 €, welches einen Festsetzungsbetrag für den Abrechnungszeitraum 2000 von insgesamt 577,34 € (= 1.129,18 DM) ergibt.

III.


Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde folgt aus dem fü r das Jahr 2000 geforderten und vom Amtsgericht festgesetzten Gesamtbetrag von 2.131,42 € abzüglich der dem Beteiligten zu 1) vom Landgericht zugebilligten 410,64 € mit 1.720,78 €. Für das Beschwerdeverfahren verbleibt es bei der zutreffenden Wertfestsetzung des Landgerichts.
Raebel v. Lienen Kessal-Wulf
Roggenbuck Zoll

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 148


(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grunds

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 18 Regelvergütung


(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für

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(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks si

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Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 25 Übergangsvorschrift


In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 8 Rückstände, Vorausverfügungen


Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt sich auch auf Rückstände nach § 1123 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Vorausverfügungen nach § 1123 Abs. 1, §§ 1124 und 1126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der

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(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwendung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.

Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt sich auch auf Rückstände nach § 1123 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Vorausverfügungen nach § 1123 Abs. 1, §§ 1124 und 1126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der Gläubiger auf die Rechtsverfolgung verzichtet.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.