Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZB 33/03

bei uns veröffentlicht am05.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 33/03
vom
5. November 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Werden mehrere Grundstücke durch denselben Zwangsverwalter wie ein einziges
Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet, ohne daß für die einbezogenen
Grundstücke bestimmte Miet- oder Pachtanteile feststellbar sind, so ist die Vergütung
mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Miet- oder Pachteinnahmen
zu berechnen.
BGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 33/03 - LG Dresden
AG Dresden
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll
am 5. November 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. August 2002 geändert: Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 b) - Schuldners zu 2 - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Vergütung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Abrechnungszeitraum 2000 auf 3.666,41 € nebst 586,63 € Ersatz von Umsatzsteuer, zusammen 4.253,04 € (= 8.318,22 DM), festgesetzt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte zu 2 b) - Schuldner zu 2 und Beschwerdeführer - 54 v.H. zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Einschluß der außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 b) fallen dem Zwangsverwalter 46 v.H. zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.766,54 € (= 5.410,89 DM).

Gründe:


I.


Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete da s Amtsgericht Dresden am 7. Dezember 1999 die Zwangsverwaltung der vorbezeichneten Grundstücke an, welche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den weiteren Beteiligten zu 2 a) und 2 b) gehören. Diese Grundstücke dienen dem Betrieb eines Campingplatzes nebst daraufstehenden Ferienhäusern, Bungalows, Gaststätte und Nebengebäuden. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechtsbeschwerdeführer bestellt. Er verpachtete die von ihm zwangsverwalteten Gesellschaftsgrundstücke am 25. Januar 2000 mit Wirkung vom 1. Februar 2000 an den weiteren Beteiligten zu 2 a). Aufgrund einer Verständigung vom 22. Mai 2000 wurden in die Verpachtung rückwirkend auch die von dem Beteiligten zu 2 b) und seiner Familie bewohnten Bungalows Nr. 4 und 5 auf dem Grundstück Bestandsverzeichnis Nr. 3 einbezogen.
Die Verpachtung der Grundstücke erbrachte im Jahr 2000 e inen Ertrag von 76.742,66 DM einschließlich der vom Pächter erstatteten Umsatzsteuern. Soweit hier noch von Interesse beantragte der Zwangsverwalter, ihm für das Jahr 2000 eine Vergütung in Höhe des doppelten Regelsatzes und Erstattung entsprechender Umsatzsteuern zu bewilligen. Zur Begründung seiner Forde-
rung nach dem doppelten Regelsatz verwies er auch auf den Zusatzaufwand, der sich durch die Haltung des weiteren Beteiligten zu 2 b) bei der Wahrnehmung der Zwangsverwaltung ergeben habe.
Das Amtsgericht setzte die Vergütung (ohne die gesondert berechneten Auslagen) antragsgemäß auf 10.821,78 DM (= 5.533,09 €) fest. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 b) ermäßigte das Landgericht die Vergütung des Zwangsverwalters einschließlich der Erstattung seiner Umsatzsteuern auf 5.410,89 DM (= 2.766,54 €). Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Zwangsverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statth afte und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt hier gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu einer entsprechenden Abänderung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung, weil weitere Feststellungen zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs nicht mehr zu treffen sind.
1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung zu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift des § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2804 - ZwVwV) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152 a ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I, S. 185 - ZwVerwVO).
§ 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsanspruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesgerichtshofes vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 € 9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H.. Die hiernach errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge (vgl. im einzelnen BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846 = ZIP 2004, 1570).
Diese Entwicklung der Rechtsprechung hat das Beschwerdegeri cht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen können; sie nötigt zu einer entsprechenden Änderung der angefochtenen Festsetzung.
2. Von den Beteiligten nicht aufgegriffen und auch vo m Beschwerdegericht nicht besonders herausgestellt worden ist der Umstand, daß die Vergütung des Zwangsverwalters hier seine Tätigkeit bei vier Grundbuchgrundstükken einheitlich abgelten soll. Insoweit sind jedoch die Festsetzungsgrundlagen der Beschwerdeentscheidung rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gegenstand der Zwangsverwaltung ist das Grundbuchgrundstü ck. Verwaltet eine Person mehrere Grundstücke, so muß deshalb im Regelfall die Vergütung für jedes Grundstück besonders berechnet werden, selbst wenn es sich um die Zwangsvollstreckung gegen denselben Eigentümer und Schuldner handelt. Das jeweilige Grundbuchgrundstück mit seinen Miet- oder Pachteinnahmen ist nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO allerdings dann nicht der geeignete Beziehungswert für die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung, wenn es in einzelnen Teilen vermietet oder verpachtet ist. Der dann maßgebende Teilberechnungsgrundsatz ist vielmehr Ausdruck des Gedankens, daß die Vergütung letztlich für jedes Wirtschaftsgut, welches Miet- oder Pachteinnahmen erbringt und in dieser Eigenschaft der Zwangsverwaltung unterliegt, einheitlich und gesondert berechnet werden soll. Denn abstrakt typisierend erhöht bzw. ermäßigt sich der Aufwand des Zwangsverwalters mit der Zahl der Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftseinheiten, mit denen sich seine Geschäftsführung zu befassen hat.
Aus diesem Gedanken läßt sich auch der durch die Zwangsverw alterverordnung vom 16. Februar 1970 nicht ausdrücklich aufgestellte Grundsatz ableiten, daß mehrere Grundstücke, die wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet sind, ohne auf die Einzelgrundstücke bezogene Mietoder Pachtanteile auszuweisen, für die Berechnung der Zwangsverwaltervergütung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Gesamteinnahmen anzusetzen sind. So liegt der Fall auch hier. Selbst die ursprünglich von der Verpachtung ausgenommenen Bungalows Nr. 4 und 5 sind noch nachträglich als unselbständige Teile des Pachtgegenstandes ohne Bestimmung eines besonderen Entgeltes der einheitlichen Nutzung unterstellt worden. Der Festsetzungsantrag des Zwangsverwalters und die Entscheidungen der Vorinstanzen haben danach zutreffend als Vergütungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 1
ZwVerwVO hier die einheitlichen Pachteinnahmen des Jahres 2000 herangezogen. Sie umfassen auch die auf die Pacht entfallende und vom Pächter vertragsgemäß ersetzte Umsatzsteuer (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 3. Aufl. § 18 ZwVwV Rn. 9).
3. Das Beschwerdegericht hat dem Zwangsverwalter einen M ißverhältniszuschlag gemäß § 25 ZwVerwVO versagt. Dies bewegt sich nach den getroffenen Feststellungen im Rahmen der rechtlich nicht überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. Fehlerhafte Beurteilungsmaßstäbe des Beschwerdegerichts sind insoweit nicht erkennbar.
4. Die festzusetzende Vergütung des Zwangsverwalters für d en Abrechnungszeitraum 2000 läßt sich danach wie folgt errechnen:
Eingezogene Gesamtpacht 76.742,66 DM (39.237,90 €) 1.500 € mit 9 v.H = 135 € 1.500 € mit 8 v.H. = 120 € 1.500 € mit 7 v.H. = 105 € 34.737,90 € mit 6 v.H. = 2.084,27 €. Grundbetrag zusammen = 2.444,27 €;
multipliziert mit einem Steigerungsfaktor von 1,5 ergibt sich daraus eine Vergütung gemäß § 24 Abs. 1 ZwVerwVO von 3.666,41 €. Hierauf entfallen gemäß § 23 Abs. 1 ZwVerwVO zu ersetzende Umsatzsteuern von 586,63 €, so daß der festzusetzende Gesamtbetrag der Vergütung sich auf 4.253,04 € (= 8.318,22 DM) beläuft.
5. Die Festsetzung der weiteren Auslagen in dem Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 28. März 2001 hat das Beschwerdegericht nicht geändert. Hierauf erstreckt sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.
Raebel Athing Boetticher
Kessal-Wulf Zoll

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 153


(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in g

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 25 Übergangsvorschrift


In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.

(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.

In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwendung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.