Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2004 - IXa ZB 269/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Schuldner tragen die Kosten des gesamten Klauselverfahrens.
Wert: bis 5.000
Gründe:
I. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung in den vorstehend näher bezeichneten Grundbesitz, dessen Miteigentümer zu jeweils 1/2 die Schuldner waren. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Gläubigerin mit Beschluß vom 21. Februar 2003 der Zuschlag erteilt. Nach den Vollstreckungsbedingungen blieben keine Rechte bestehen, auch nicht der für die Schuldner als Gesamtberechtigte eingetragene Nießbrauch. Am 9. April 2003 beantragte die Gläubigerin, ihr die Vollstreckungsklausel gegen die Schuldner als Besitzer des Grundstücks zu erteilen. Diese beriefen sich darauf, mit der Zwangsverwalterin noch vor Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens am 18. März 2003 einen Mietvertrag über das Grundstück abgeschlossen zu haben. Der von ihnen vorgelegte Mietvertrag trägt das Datum vom 15. März 2003 und sieht einen Mietbeginn rückwirkend zum 15. August 2002 vor.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses stehe - in entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG - ein Besitzrecht der
Schuldner entgegen, das sich aus dem Mietvertrag ableite. Der Streit über die von der Gläubigerin bezweifelte Wirksamkeit des Mietvertrages gehöre nicht in das Klauselerteilungsverfahren. Unabhängig davon sei die Zwangsverwalterin trotz des Zuschlagsbeschlusses vom 21. Februar 2003 berechtigt gewesen, den Mietvertrag mit den Schuldnern abzuschließen. Denn sie habe bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens die bisherige Verwaltung innerhalb des ihr nach §§ 152, 153 ZVG zugewiesenen Wirkungskreises fortzusetzen; aus ihren Rechtshandlungen werde der Ersteher unmittelbar verpflichtet. Der Gläubigerin könne nicht darin gefolgt werden, die Schuldner, denen der Zuschlagsbeschluß erst am 18. März 2003 zugestellt worden sei, hätten sich den Mietvertrag in Kenntnis des Ergebnisses der Zwangsversteigerung erschlichen ; ohnehin sei der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, nach Zuschlagserteilung dürfe die Zwangsverwalterin nur solche Rechtsgeschäfte abschließen , die im Interesse des durch den Zuschlagsbeschluß bereits Eigentümer gewordenen Erstehers lägen. Dieser könne nicht nachträglich durch einen Mietvertrag gebunden werden. Vielmehr müsse er bereits bei Zuschlagserteilung wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Räumung des Grundstücks erreichen könne.
2. Die Rechtsfragen, die dem Beschwerdegericht Anlaß zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben haben, sind nicht klärungsbedürftig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zwangsverwalterin (im Anschluß an BGHZ 39, 235, 237) am 15. März 2003 wirksam einen Mietvertrag mit den Schuldnern abschließen konnte. Einen solchen Mietver-
trag unterstellt, kommt es auf die Voraussetzungen des § 57 ZVG an, die vorliegend nicht gegeben sind. Eine entsprechende Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG auf Rechtsgeschäfte, die nach Erteilung des Zuschlages zustande gekommen sind, scheidet damit von vornherein aus.
a) Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG darf der Ersteher aus dem Beschluß , durch welchen ihm der Zuschlag erteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung gegen den Besitzer auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks nicht betreiben, wenn dieser aufgrund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Ein solches Recht kann dem Mieter nach Maßgabe des § 57 ZVG zustehen (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 93 Rdn. 3.2; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 93 Rdn. 6). Ist ihm das Grundstück überlassen, findet die Vorschrift des § 566 BGB in Verbindung mit § 578 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies setzt allerdings voraus, daß es noch vor der Versteigerung zur Überlassung des Grundstücks durch den Vermieter in Erfüllung seiner Pflichten aus § 535 Abs. 1 BGB gekommen ist; die Besitzeinräumung muß gerade im Hinblick auf das Mietverhältnis erfolgt sein (vgl. BGHZ 65, 137, 139; BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 - V ZR 7/63 - MDR 1964, 996; Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR 159/82 - WM 1983, 1364; Stöber, aaO § 57 Rdn. 3.3; Böttcher, aaO § 57 Rdn. 3; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 57 ZVG Rdn. 5; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 57 Anm. 2; Klawikowski, Rpfleger 1997, 418). Denn § 57 ZVG will allein den zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits besitzenden Mieter vor einer nachfolgenden Räumung schützen. Wird der Mietvertrag vor Erteilung des Zuschlags abgeschlossen, der Besitz an der Mietsache aber erst danach erlangt, oder findet ein bei Zuschlagserteilung bereits ausgeübter Besitz
seine Grundlage nicht in einem Mietverhältnis, kann der Besitzer sich auf die Bestimmung nicht berufen.
b) Ein im Sinne des § 57 ZVG beachtliches Besitzrecht der Schuldner ist hier nicht ersichtlich.
Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG soll es dem Gläubiger ermöglichen, aus dem Zuschlagsbeschluß selbst gegen den Besitzer des Grundstücks vorzugehen. Durch das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren darf allerdings dann nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz eingegriffen werden, wenn es nach § 57 ZVG schützenswert ist. Wird ein solches Recht angemeldet, ist nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu prüfen, ob es einer Klauselerteilung entgegensteht. Auch wenn der Besitzer - vorliegend die Schuldner - nicht den vollen (materiellen) Beweis für sein Besitzrecht erbringen muß, genügt es nicht (entgegen HansOLG Hamburg WuM 1996, 41), daß er sich lediglich auf ein solches Recht beruft (zutreffend OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1989, 209; Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 259). Es müssen - von ihm im einzelnen darzulegende - Anhaltspunkte gegeben sein, die sein Besitzrecht zumindest nahe legen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1989, 165; OLG Frankfurt am Main aaO; LG Detmold Rpfleger 1987, 323; LG Darmstadt DGVZ 1966, 72; enger Böttcher, aaO § 93 Rdn. 11: Besitzrecht muß "äußerst wahrscheinlich" sein). Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß der Mißbrauch der Schutzvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes - insbesondere des § 57 ZVG - zum Nachteil des Gläubigers gefördert und das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren dadurch entwertet würde.
Solche Anhaltspunkte sind hier zu verneinen. Der von den Schuld- nern vorgelegten Urkunde ist nicht zu entnehmen, daß sich ihr Besitz schon vor Erteilung des Zuschlags am 21. Februar 2003 auf ein Gebrauchsrecht zurückführen ließ, das auf dem behaupteten - entgeltlichen - Mietvertrag beruhte und nicht auf der Ausübung des gemeinschaftlichen - unentgeltlichen - Nießbrauchs. Der Mietvertrag datiert vom 15. März 2003; er ist nach Erteilung des Zuschlags abgeschlossen worden. Daß der Beginn des Mietverhältnisses nachträglich auf den 15. August 2002 festgelegt worden ist, vermag an der rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Die Art der Besitzausübung bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen im Moment des Zuschlags. Diese lassen einen mietvertraglichen Besitz der Schuldner nicht erkennen; eine später vereinbarte Rückbeziehung der Folgen des Mietvertrages kann sich nicht auch auf die - rein tatsächlich zu beurteilenden - Besitzverhältnisse erstrecken.
c) Die Einwände der Schuldner können somit nur gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 ZVG zum Gegenstand einer Klage nach § 771 ZPO gemacht werden. Dort ist auch zu klären, ob der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist und sich die Schuldner - wie die Gläubigerin geltend macht - den Mietvertrag von der Zwangsverwalterin in Kenntnis des Umstandes, daß ihr Nießbrauch durch Zuschlagserteilung erlöschen
würde, erschlichen haben. Hierher gehört zudem die Prüfung, ob die Schuldner, wie sie pauschal behaupten, schon im Oktober 2002 - unbeschadet ihres unentgeltlichen Nießbrauchsrechts - mit der Zwangsverwalterin einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf
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(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.
(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.
(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.
(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.
(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.
(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.
(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.
(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.
(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.
(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.