Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZB 17/04

bei uns veröffentlicht am05.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 17/04
vom
5. November 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beihilfeansprüche nordrhein-westfälischer Landes- und Kommunalbeamter für Aufwendungen
im Krankheitsfall sind für Gläubiger jedenfalls dann unpfändbar, wenn
ihre Forderung nicht dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (keine Anlaßforderung
) und dessen Anlaßgläubiger noch nicht befriedigt sind.
BGH, Beschluß vom 5. November 2004 – IXa ZB 17/04 – LG Wuppertal
AG Solingen
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll
am 5. November 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 600 €.

Gründe:


I.


Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin, eine Kommunalbeamtin in Nordrhein-Westfalen, wegen einer unbezahlten Arztrechnung einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluß, mit dem deren Ansprüche an die Drittschuldnerin "auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche betreffend Erstattungen von Rechnungen von Ärzten, Krankenhäuser n, Rehabilitationszentren , Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge, Zahlung von Krankentageund Krankenhaustagegeld sowie sämtlicher sonstiger Erstattungsleistungen ….. einschließlich etwaiger künftig fälliger Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund" gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wur-
den. Dagegen machte die Drittschuldnerin mit ihrer sofortig en Beschwerde geltend, Beihilfeansprüche seien nach § 850a Nr. 5 ZPO unpfändbar, wenn sie sich nicht auf den der Pfändung zugrundeliegenden Anspruch bezögen. Der Beihilfeanspruch der Schuldnerin bestehe auch als zukünftiger Anspruch nicht mehr, weil der Betrag bereits an sie ausgezahlt worden sei.
Das Landgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschl uß des Amtsgerichts mit Wirkung ab Rechtskraft seiner Entscheidung aufgehoben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Rechtmittels der Drittschuldnerin weiter.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statth afte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Landgerichts sind Beihilfeansprüche in entspre- chender Anwendung von § 850a Nr. 5 ZPO unpfändbar. Zwar seien in dieser Vorschrift ausdrücklich nur die Heirats- und Geburtsbeihilfen geregelt, sie enthalte aber einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auf andere zweckgebundene Beihilfeansprüche öffentlich-rechtlicher Art entsprechend anzuwenden sei. Nur der Zugriff der Gläubiger sei zuzulassen, deren Ansprüche aus Anlaß einer Krankheit, deren Behandlung zu der gepfändeten Beihilfe berechtige, entstanden seien. Das sei hier nicht der Fall, denn die Drittschuldnerin habe bereits an die Schuldnerin geleistet, so daß dieser Beihilfeanspruch erloschen und damit
nicht mehr pfändbar ist. 2. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist der Meinung, die en tsprechende Anwendung von § 850a Nr. 5 ZPO sei nicht entscheidungserheblich, weil der Beihilfeanspruch, der sich auf die ärztliche Behandlung beziehe, aus der der Anspruch entstanden sei, bereits durch Erfüllung erloschen sei. Der vollstreckbare Anspruch sei nicht aus Anlässen entstanden, aus denen noch offene Beihilfeansprüche der Schuldnerin bestehen. Auf diese Beihilfeansprüche halte sie § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO für entsprechend anwendbar, so daß sie unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbar seien. Beihilfeansprüche entsprächen den in dieser Vorschrift genannten Ansprüchen deshalb, weil sie zu - von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzten - Unterstützungszwecken gewährt würden. Die Gewährung von Beihilfe ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und stelle von ihrem Wesen her lediglich eine Hilfeleistung dar, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen habe, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenem Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Sie sei Teil der Beamtenversorgung , die insoweit § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unterfalle.
3. Die Drittschuldnerin hält die Rechtsbeschwerde der Gl äubigerin für unbegründet. Zutreffend habe das Landgericht auf die Beihilfeansprüche, die der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zustehen, § 850a Nr. 5 ZPO, nicht aber § 850b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ZPO entsprechend angewendet und sie deshalb für unpfändbar gehalten.
4. Das Landgericht hat richtig entschieden.


a) Beamtenrechtliche Ansprüche auf Beihilfe im Krankhei tsfall sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 1997, 3256 f m.w.N.) höchstpersönlicher Natur und daher weder abtretbar noch pfändbar noch einer Aufrechnung zugänglich (§§ 394, 399 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht selbst an die Herleitung dieses Rechtsinhalts aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren in Gegenüberstellung zu den Besoldungs- und Versorgungsansprüchen Zweifel erkennen lassen (BVerwG Buchholz 270, § 16 BhV Nr. 2). Diese Zweifel sind aus zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht ernst zu nehmen und möglicherweise ebenso wie in anderen Fällen bisher angenommener Höchstpersönlichkeit öffentlich -rechtlicher Ansprüche begründet (vgl. BGHZ 157, 195 = WM 2004, 394, 397; BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, WM 2004, 2316, 2317, z.V.b. in BGHZ). Dies kann im Beschwerdefall dahinstehen.

b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind seit la ngem außer der Höchstpersönlichkeit von Ansprüchen die Fälle der Zweckbindung als Pfändungshindernisse anerkannt, die den Gläubigerzugriff gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ausschließen, soweit er mit dem zum Rechtsinhalt gehörenden Anspruchszweck unvereinbar wäre (vgl. BGHZ 25, 211 - keine Aufrechnung mit Aufbaudarlehen; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67, LM ZPO § 549 Nr. 81 - keine Abtretung von Hamburger Flutschadenbeihilfe; Urt. v. 30. März 1978 - VII ZR 331/75, LM ZPO § 851 Nr. 3 - keine Pfändbarkeit zweckgebundener Honorarvorschüsse; BGHZ 94, 316, 322 - keine Aufrechnung gegen zweckgebundenen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß; BGHZ 113, 90 - keine Aufrechnung gegen den zweckgebundenen Anspruch auf Auskehrung beigetriebenen Kindesunterhalts; BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 267/97,
ZIP 1998, 655, 656 - Aussonderungsanspruch auf treuhänderisch verwahrte Sozialplanmittel; Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, ZIP 2000, 265 - keine Pfändung in treuhänderisch zweckgebundenen Kaufpreis). Der allgemeine Rechtsgedanke der Zweckbindung als dauerndes oder vorübergehendes , jedenfalls aber nach dem jeweiligen Zweck der Bindung beschränktes Pfändungshindernis steht überdies hinter der Regelung zur beschränkten Pfändbarkeit von Heirats- und Geburtsbeihilfen in § 850a Nr. 5 ZPO, die das Beschwerdegericht entsprechend angewendet hat. Diese Beihilfen sind nach ihrem Zweck nur einer Pfändung der Gläubiger zugänglich, die gerade wegen ihrer aus Anlaß des privilegierten Zwecks entstandenen Ansprüche gegen den Beihilfegläubiger vollstrecken.
Das Pfändungshindernis der Zweckbindung eines Anspruchs bed arf wie die Höchstpersönlichkeit nicht stets der ausdrücklichen Verankerung im Gesetz. Es kann sich auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses und bei öffentlich -rechtlichen Leistungen ferner aus den einschlägigen normersetzenden oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1969, aaO). So liegt es auch hier.
Der Dienstherr gewährt nach § 88 NRW BG die Beihilfe aus einem besonderen Anlaß und zu einem bestimmten Zweck, um die Beamten in angemessenem Umfang von den Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu entlasten, die nicht von der Besoldung gedeckt sind (vgl. auch BVerwGE 77, 331, 334). Entsprechend sind die vom Bundesministerium des Inneren erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits -, Pflege- und Geburtsfällen zum Bundesbeamtenrecht (Beihilfevorschrif-
ten - BhV, i.d.F. vom 1. November 2001, GMBl. S. 918) ausgestaltet. In § 1 Abs. 3 BhV heißt es:
"Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig".
Sowohl nach § 850a Nr. 5 ZPO als auch nach den zitierte n Beihilfevorschriften des Bundes wird die Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen wegen deren Zweckbindung ausdrücklich für den Fall anerkannt, in dem der Vollstrekkungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet, die als Aufwand des Beamten dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (Anlaßforderung). In dieser Fallgestaltung erfüllt die Pfändung gerade den Zweck der Beihilfegewährung, weil sie zur (teilweisen) Befriedigung des Anlaßgläubigers einer bestimmten - hier medizinischen - Tätigkeit dienen kann, von deren Aufwand die konkrete Beihilfeleistung entlasten soll (vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, 6. Aufl. Bd. I § 1 Rn. 19; LG Hannover AnwBl. 1993, 355; LG Münster Rpfleger 1994, 473; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 880a; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 2. Aufl. § 851 Rn. 23). Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Vorschrift des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO betrifft die hier gepfändeten Ansprüche nicht.

c) Aus der Zweckbindung der beamtenrechtlichen Krankenbei hilfe ergibt sich, daß ein Anlaßgläubiger den Beihilfeanspruch seines Schuldners nur solange pfänden kann, als nach Rechnungsstellung und Einreichung des Beihilfeantrags der korrespondierende Beihilfeanspruch gegen den Dienstherrn noch besteht. Hat - wie hier - der Dienstherr die Beihilfe an den Schuldner bereits ausgezahlt, so daß der konkrete Beihilfeanspruch durch die Zahlung erloschen ist, greift gegen den nicht mehr begünstigten Vollstreckungsgläubiger für die weiteren gegenwärtigen und zukünftigen Beihilfeansprüche aufgrund von ande-
ren krankheitsbedingten Aufwendungen des Beamten das Pfändungshindernis der Zweckbindung ein. Denn diese begünstigt nunmehr allein die späteren Anlaßforderungen beihilfefähiger Aufwendungen. Die von der Rechtsbeschwerdeführerin erstrebte Pfändung richtet sich auf künftige Beihilfeansprüche, deren Zweckbindung für die Schuldnerin und deren Schutzreflex für andere Anlaßgläubiger sich nicht erledigt haben kann. Damit bewendet es bei einer mindestens vorläufigen Unpfändbarkeit dieser Ansprüche für nicht mehr begünstigte Gläubiger ehemaliger Anlaßforderungen.
Der jeweilige Anlaßgläubiger kann sich vor dem zweckwidri gen Einzug und Verbrauch der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe für die allgemeine Lebensführung nur dadurch schützen, daß er sich diesen Anspruch zur Sicherheit abtreten läßt. Eine solche Abtretung hält der Senat beiläufig nach § 400 BGB für wirksam. Ihr stehen insoweit auch keine Bedenken wegen der Auskunftspflicht des bisherigen Gläubigers (§ 402 BGB) und des Schutzes seiner medizinischen Daten entgegen.
Raebel Athing Boetticher
Kessal-Wulf Zoll

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZB 17/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZB 17/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZB 17/04 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851 Nicht übertragbare Forderungen


(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850a Unpfändbare Bezüge


Unpfändbar sind1.zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;2.die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereigni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 549 Revisionseinlegung


(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revisi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850b Bedingt pfändbare Bezüge


(1) Unpfändbar sind ferner1.Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;2.Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung


Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Referenzen

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.