Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - IX ZR 96/05

published on 30.03.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - IX ZR 96/05
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Landgericht Heilbronn, 4 O 86/04, 19.08.2004
Oberlandesgericht Stuttgart, 13 U 174/04, 17.03.2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 96/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 30. März 2006

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 36.706,80 Euro festgesetzt.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers, zwischen ihm und der Schuldnerin sei die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Rückdeckungssicherungsverträgen vereinbart worden, nicht zur Kenntnis genommen, geht dieser Angriff ins Leere, weil der Kläger, wie vom Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils zutreffend referiert , vorgetragen hat, es sei vereinbart gewesen, dass die Überschussbeteili- gungen ihm originär - ohne Abtretung - zustehen sollten (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung ).
3
Der tatsächlich gehaltene Vortrag ist unschlüssig, weil auch nach dem Vortrag des Klägers die Schuldnerin Versicherungsnehmerin war und diese keinen Dritten, insbesondere nicht den Kläger, als Bezugsberechtigten benannt hatte. Nach § 14 der im vorliegenden Fall vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitalversicherungen wäre die Benennung eines Dritten als Bezugsberechtigten Voraussetzung dafür gewesen, dass dieser mit dem Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar das Recht auf die Leistung des Versicherers erwirbt. Ohne die Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten und ohne Abtretung standen die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen insgesamt - also auch die Überschussbeteiligungen - der Schuldnerin zu.
4
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus der "Freigabeerklärung" des Beklagten vom 16. Januar 2002 nichts für sich herleiten, ist nicht objektiv willkürlich. Eine Freigabe - in welcher Form auch immer - liegt nicht vor. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter massezugehörige Gegenstände (die Rechte aus den Versicherungen) einem Absonderungsberechtigten (dem Pensionssicherungsverein) überlassen. Dieser war als Pfandgläubiger gemäß § 173 InsO zur Verwertung befugt (vgl. MünchKomm-InsO/Lwowski § 173 Rn. 12).
5
Dadurch, dass der Beklagte von "Freigabe" gesprochen hat, ist die materielle Rechtslage nicht verändert worden.

6
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.08.2004 - 4 O 86/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2005 - 13 U 174/04 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.

(2) Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.