Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZR 71/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist unbegründet. Gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung des Berufungsgerichts führt die Beschwerde keinen durchgreifenden Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 Abs. 7 ZPO) ins Feld.
- 2
- 1. Eine Verletzung von Auslegungsgrundsätzen ist nicht ersichtlich. § 4 des Beratungsvertrages hat in jedem Fall für die anwaltliche Leistung Bedeutung , auch wenn § 3 Abs. 5 Satz 1 mit dem Berufungsurteil für die Vergütungsseite als Einschränkung von § 3 Abs. 1 statt als Erfüllungsregelung verstanden wird. Der Rechtsfehler wäre zulassungsrechtlich auch unerheblich, solange das Berufungsgericht nicht zweifelsfrei einen von der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 f unter III. 2. a) abweichenden Auslegungsgrundsatz aufgestellt hätte und ihm gefolgt wäre. Das ist weder von der Beschwerde, die sich auf die genannte Entscheidung beruft, behauptet worden noch sonst ersichtlich.
- 3
- 2. Die geltend gemachte Gehörsverletzung durch Nichtvernehmung der Zeugin Mraz zu den bei Vertragsunterzeichnung getroffenen mündlichen Abreden verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. Diese Verfahrensgrundrechtsrüge betrifft unschlüssiges Vorbringen, dem das Berufungsgericht nach den §§ 133, 157 BGB nicht nachzugehen brauchte. Eine der Vertragsurkunde wortgleiche Abrede hätte genauso ausgelegt werden können wie die Urkunde selbst. Der Kläger hätte demgegenüber vortragen müssen, welche zusätzliche Klarstellung die behauptete Abrede bei Vertragsschluss über die Urkunde hinaus enthalten haben soll, um danach die Urkunde in Übereinstimmung mit der Abrede anders auslegen zu können. Solche Ausführungen fehlen.
- 4
- 3. Der Kläger lässt nicht vortragen, welche weiteren Umstände er dargelegt hätte, wenn ihn das Berufungsgericht auf die Unschlüssigkeit seiner als übergangen gerügten Abredebehauptung hingewiesen hätte. Von daher ist ein verfahrensgrundrechtlicher Hinweismangel weder erheblich gerügt noch in gebotener Weise ausgeführt worden.
- 5
- 4. Es kann offen bleiben, ob die streitige Honorarvereinbarung schon nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nichtig war (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819); denn das Berufungsgericht hat zur Verwendung eines Vordrucks, die nahe liegt, hier keine Feststellungen getroffen.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.06.2005 - 26 O 2278/05 -
OLG München, Entscheidung vom 09.03.2006 - 29 U 3985/05 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.