Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - IX ZR 68/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 69.697,00 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- 1. Das Berufungsgericht hat keinen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zu Grunde gelegt und insbesondere nicht verkannt, dass Verhandlungen auch durch die Mitteilung des in Anspruch Genommenen begründet werden können, er werde die Angelegenheit seinem Haftpflichtversicherer vorlegen. Das Berufungsgericht hat vielmehr das Schreiben des Beklagten vom 28. September 2003 in der Weise ausgelegt, der Beklagte lehne die Erörterung von Regressansprüchen ab, während hieraus nicht die Erklärung entnommen werden könne , die Angelegenheit dem Haftpflichtversicherer zuzuleiten. Auf der Grundlage dieser tatrichterlichen Würdigung, gegen welche die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulassungsrelevanten Rügen vorbringt, vermochte das Schreiben des Beklagten vom 28. September 2003 keine Verhandlungen zu begründen.
- 3
- Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht zwischen dem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 24. August 2003, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und dem Antwortschreiben des Beklagten vom 28. September 2003 erfolgt. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB werden nicht allein dadurch begründet, dass eine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen Meinungsaustausch einlässt (Staudinger/Peters, BGB 2004 § 203 Rn. 9). Der insoweit geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
- 4
- 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte abweichende Bestimmung des Begriffs der Verhandlungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht von derjenigen zur Steuerberaterhaftung besteht nicht. Nach der Abschaffung der früheren Bestimmung des § 639 Abs. 2 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2002 kennt das Werkvertragsrecht einen Tatbestand der Verjährungshemmung wegen Maßnahmen der Mängelprüfung oder Mängelbeseitigung als solchen nicht mehr. Im Regelfall liegen jedoch in den zuvor von § 639 Abs. 2 BGB a.F. erfassten Sachverhalten Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB vor. Hat der Unternehmer hingegen beim Besteller nicht den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel kümmern, sondern vielmehr seine Einstandspflicht abgelehnt, so begründet auch die Besichtigung des Mangels durch den Unternehmer keine Verhand- lungen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 12; v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 657 f Rn. 13). Hiermit steht vollumfänglich in Einklang, dass die Anfechtung eines belastenden Steuerbescheids durch den Steuerberater für sich genommen keine Verhandlungen über einen Regressanspruch im Sinne des § 203 BGB begründet, wenn der Mandant nicht aus den Äußerungen des Steuerberaters den Schluss ziehen durfte, dieser lasse sich auf Erörterungen über das Bestehen eines Regressanspruchs ein. Klärungsbedarf, welcher die Zulassung der Revision erforderte, besteht nicht.
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- 3. Das Berufungsgericht hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es ohne nähere Begründung ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB verneint hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und würdigen , auch wenn nicht jeder Gesichtspunkt in den Urteilsgründen im Einzelnen behandelt wird (BVerfGE 86, 133, 145 f). Besondere Umstände, weshalb im vorliegenden Fall das Berufungsgericht den Standpunkt des Klägers nicht gewürdigt haben sollte, bringt die Beschwerdebegründung nicht vor. Ein Anerkenntnis erfordert ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt (BGHZ 58, 103, 104; 142, 172, 182). Mit der Darlegung des Beklagten gegenüber dem Finanzgericht, er habe dem Kläger die Auskunft über die Steuerfreiheit der Entschädigungszahlungen erteilt, wird über die Berechtigung eines Regressanspruchs gegen den Beklagten nichts ausgesagt. Weder gesteht der Beklagte hiermit zu, den Kläger fehlerhaft beraten zu haben, noch liegt hierin eine Aussage über die Ursächlichkeit eines unterstellten Beratungsfehlers für einen Steuerschaden. Die Annahme eines Anerkenntnisses lag deshalb sehr fern.
- 6
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 O 152/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2008 - 25 U 17/07 -
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Annotations
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
