Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2007 - IX ZR 60/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Gebührenstreitwert für die noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Da die Beklagten der Parteiänderung in der Berufungsinstanz widersprochen haben und das angefochtene Urteil diese für zulässig erklärt, ist der Wert der davon betroffenen An- träge zu 2, 4, 5, 6 und 11 zu Grunde zu legen (vgl. RGZ 40, 416, 417; BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess 12. Aufl. Rn. 6466; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15, Stichworte „Zwischenstreit“ und „Prozessvoraussetzungen“). Die Vorinstanzen haben diese Anträge unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zutreffend wie folgt bewertet: Antragzu2: 1.000DM Antragzu4: 2.000DM Antragzu5: 1.000DM Antragzu6: 1.000DM Antragzu11: 1.000DM.
- 2
- Der Antrag zu 11 ist bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts nicht einzubeziehen, weil er auf zweiter Stufe nach den Klageanträgen zu 3 bis 6 gestellt worden und bei der Stufenklage gemäß § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.
Lohmann Vill
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.11.2001 - 9 O 135/99 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2007 - 27 U 3/02 -
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Annotations
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.