Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2001 - IX ZR 364/00

bei uns veröffentlicht am08.11.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 364/00
vom
8. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 8. November 2001

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Streitwert für das Revisionsverfahren unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 8. Mai 2001 auf 1.973.000 DM festgesetzt.

Gründe:


Der mit Beschluß vom 8. Mai 2001 auf 3.750.000 DM festgesetzte Streitwert, der dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert entspricht, ist für das Revisionsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG anderweitig auf 1.973.000 DM festzusetzen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz richtet sich, weil es an Revisionsanträgen der Kläger fehlt, nach deren Beschwer durch das Berufungsurteil, mit dem die Berufung der Kläger gegen das ihre Vollstrekkungsgegenklage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Beschwer bestimmt sich nach dem Abwehrinteresse der Kläger (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich ist der zu vollstreckende Anspruch, und zwar in dem Umfang, in dem die Vollstrek-
kung ausgeschlossen werden sollte (BGH, Beschl. v. 22. September 1992 - III ZR 66/92, BGHR ZPO § 767 - Streitwert 2 m.w.N.).
Richtet sich die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Zahlungstitel, ist der Betrag des titulierten Anspruchs zugrunde zu legen, sofern nicht die Unzulässigkeitserklärung nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, NJW 1962, 806; v. 23. September 1987 - III ZR 96/87, BGHR ZPO § 767 - Streitwert 1). Dann ist nur dieser Teil wertbestimmend (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. März 1989 - 5 W 7/89, juris Rechtsprechung). Ähnliches gilt für einen Titel, in welchem sich der Schuldner - wie hier die Kläger - wegen eines Grundschuldbetrages und wegen der Übernahme der persönlichen Haftung in Höhe dieses Betrages in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Richtet sich die Vollstrekkungsgegenklage gegen einen solchen Titel, kommt es für die Bestimmung des Streitwerts darauf an, ob der Kläger gegen den Grundschuldbetrag insgesamt oder nur gegen einen Teil vorgeht. Das letzte trifft hier zu.
Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde derzeit für unzulässig zu erklären. Da die Zwangsvollstreckung mithin nicht endgültig für unzulässig erklärt werden sollte, ist das aktuelle Abwehrinteresse der Kläger der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse (§ 3 ZPO) ist danach zu bewerten, in welchem Umfang der Vollstreckungstitel zwischen den Parteien im Streit stand. Hier war die Grundschuld, die der vollstreckbaren Urkunde zugrunde lag, nur in Höhe von 1.973.000 DM valutiert. Eine Vollstreckung drohte nur in dieser Höhe. Allein eine solche Vollstreckung wollten die Kläger mit der Klage verhin-
dern. Dies folgt auch daraus, daû sie den Prozeûkostenvorschuû von 26.715 DM genau nach einem Wert von 1.973.000 DM bemessen und eingezahlt haben (Bl. I d. Akten 8 O 350/99 LG Mannheim i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG und Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG; vgl. OLG Köln Rpfleger 1976, 138, 139). Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert auf 1.973.000 DM festgesetzt. In dem von der Gegenseite eingeleiteten Beschwerdeverfahren sind die Kläger einer Heraufsetzung des Streitwerts entgegengetreten. Erst das Oberlandesgericht hat den Streitwert für den ersten Rechtszug und später auch für den Berufungsrechtszug auf den gesamten Grundschuldbetrag von 3.750.000 DM festgesetzt. Dem vermag der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen für die Revisionsinstanz nicht beizupflichten.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2001 - IX ZR 364/00 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung


Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.