Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - IX ZR 273/14
published on 01.09.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - IX ZR 273/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR273/14
vom
1. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 1. September 2015
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im Tenor heißt: Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2014.
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape
Vorinstanzen:Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape
LG Duisburg, Entscheidung vom 27.05.2013 - 3 O 430/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 - I-23 U 93/13 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.