Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - IX ZR 23/09

20.10.2011
vorgehend
Landgericht Augsburg, 8 O 322/07, 30.05.2008
Oberlandesgericht München, 27 U 477/08, 17.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 23/09
vom
20. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 20. Oktober 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383.468,91 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der Beklagte wird von der Klägerin als Drittschuldner eines Herausgabeanspruchs aus anwaltlicher Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB) in Anspruch genommen. Die Pfändungsverfügung des Klägers vom 6. Dezember 2002 betraf jedoch nur Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Rechtsanwaltssozietät W. und Kollegen, einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft hat auch die Drittschuldnererklärung vom 23. Dezember 2002 abgegeben. Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beklagten persönlich sind erst mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 gepfändet worden. Diese Pfändung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nachrangig und begründete kein Einziehungsrecht des Klägers.
2
In diesem Zusammenhang stellen sich weder die von der Beschwerde ausgeführten Grundsatzfragen noch hat das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 8 O 322/07 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 27 U 477/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - IX ZR 23/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - IX ZR 23/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - IX ZR 23/09 zitiert 2 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Referenzen

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.