Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - IX ZR 230/06
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 452.400 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
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- 1. Die in mehrfacher Hinsicht gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere ist zu bemerken:
- 3
- Gewährung Die rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht erfolgreich mit der Behauptung beanstandet werden, der Richter habe den Parteivortrag "nicht in der gebotenen Weise" berücksichtigt. Denn ein Verfahrensgrundrecht auf richtige Subsumtion und Beweiswürdigung durch das Gericht besteht nicht.
- 4
- Berufungsgericht Das hat auch gegen seine verfahrensgrundrechtlich erheblichen Hinweispflichten nicht verstoßen. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht hat es weder ein Beweislasturteil gesprochen noch die berechtigte Erwartung der Klägerin hervorgerufen, dass es die Zeugenbeweisaufnahme im Sinne ihrer Stellungnahme würdigen werde.
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- Soweit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes gemäß § 286 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, erachtet der Senat die erkennbare Unstimmigkeit nicht als objektiv willkürlich. Der Zeitraum nach dem 9. Oktober 2003, in welchem der Nachtrag zu dem Anwaltsvertrag vom 1. Juli 2002 nach Annahme des Berufungsgerichts tatsächlich entstanden sein soll, umfasst auch den beweisrechtlich wesentlichen Zeitraum nach dem 19. Dezember 2003. Demgegenüber hat das frühere Datum rechtliche Bedeutung , weil es den frühestmöglichen Zeitpunkt der durch die Beklagte eingewendeten Kollusion bezeichnet.
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- 2. Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht gegeben.
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- Das Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung nicht von Rechtssätzen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 abgewichen, auf welches sich die Beschwerde beruft.
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- Zur Bindungswirkung des Urkundenvorbehaltsurteils für das Nachverfahren gemäß § 600 ZPO hat das Berufungsgericht keinen von der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat sich auch über keine Auslegung von Urkunden im Vorbehaltsurteil hinweggesetzt oder notwendig dort Entschiedenes im Nachverfahren anders beurteilt. Seine Beweiswürdigung gründet sich hauptsächlich auf die Zeugenaussage S. , mit welcher der Zeuge die von ihm geschaffene, in sich nicht folgerichtige Urkundenlage nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht plausibel zu erklären vermocht hat. Diese Frage hat sich vor dem Nachverfahren nicht gestellt.
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- 3. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2006 - 28 O 7828/05 -
OLG München, Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2356/06 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.