Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - IX ZR 21/08

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.572,98 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet gewesen , die Klägerin und ihren Ehemann im Vorprozess vor der Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags über die Aussichten und Risiken bei einer Fortführung des Prozesses aufzuklären, lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsge- richt es für unerheblich halten durfte, dass der Beklagte die Behauptung der Klägerin und ihres Ehemannes, sie hätten den Vergleichsbetrag finanzieren können, mit Nichtwissen bestritten hat. Hatte der Beklagte, wie er behauptet, nur die Information aus dem per Telefax übermittelten Schreiben der Klägerin vom 15. Januar 2004, schied der Abschluss des Vergleichs als Handlungsalternative , nach der sich die weitere Beratung zu richten hatte, nicht aus.
- 3
- die Auch Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht ausreichend beraten, erfordert nicht die Zulassung der Revision. Der Angriff der Beschwerde gegen die Beurteilung, der Beklagte habe das Risiko, die Treuwidrigkeit der Kündigung nicht beweisen zu können, nicht zutreffend dargestellt, beruht auf einem Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Er geht im Übrigen deshalb fehl, weil das Berufungsgericht auch unabhängig von der Beweisaufnahme bezüglich der Kündigung Beratungsmängel festgestellt hat. Soweit es um Schadensersatzansprüche wegen des Baustopps ging, hat es einen Beratungsmangel auch damit begründet, dass die geltend gemachten Kosten aufgrund der Dauer des Baugenehmigungsverfahrens auch bei einem Hinweis des Bauunternehmers auf die Erforderlichkeit eines Bauantrags entstanden wären. Ob die Klägerin und ihr Ehemann die Genehmigungsbedürftigkeit kannten, war daher nicht entscheidend.
- 4
- Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ursachenzusammenhang in Betracht. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Vergleich bei pflichtgemäßer Beratung angenommen hätten. Insoweit genügte das Beweismaß des § 287 ZPO. Auf die Unerheblichkeit des Bestreitens des Beklagten hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht gestützt.
- 5
- einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 20.11.2006 - 3 O 167/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2008 - I-21 U 252/06 -

Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.