Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2013 - IX ZR 203/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 21. Februar 2013 (IX ZR 32/12, WM 2013, 568 Rn. 13 ff) entschieden, dass zu den gleichgestellten Forderungen im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230), gehören. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht mehr.
- 3
- 2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet auch auf kurzfristige Überbrückungsdarlehen Anwendung (BGH, Urteil vom 7. März 2013- IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14).
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- 3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 31.03.2011 - 3 O 1318/10 -
OLG München, Entscheidung vom 01.12.2011 - 5 U 2221/11 -
Annotations
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
- 1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder - 2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.