Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2007 - IX ZR 19/05

06.12.2007
vorgehend
Landgericht Halle, 9 O 54/04, 24.08.2004
Oberlandesgericht Naumburg, 1 U 62/04, 14.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 19/05
vom
6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.307,90 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
2
Es mag zwar sein, dass die beklagten Rechtsanwälte die Passivlegitimation der im Vorprozess in Anspruch genommenen Mitglieder der Erbengemeinschaft und gesamthänderischen Eigentümer des vermieteten Nachlassgrundstücks entgegen den Annahmen der Vorinstanzen zu Recht bejaht haben. Selbst wenn die Beklagten insoweit kein Vorwurf der Pflichtverletzung trifft, wird das Berufungsurteil aber von der Feststellung getragen, dass Verwendungsersatzansprüche des Klägers hier mietvertraglich eingeschränkt worden sind, so dass die beklagten Rechtsanwälte auf das hierin wurzelnde beträchtliche Prozessrisiko für die erhobene Klage vor Einleitung des Vorprozesses konkret hätten hinweisen müssen. Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang entgegen den Rügen der Beschwerde nicht.
3
Die Vorinstanzen und die Gerichte des Vorprozesses haben sich zwar mit der Frage des offenen Dissenses in den Mietverträgen von 1991 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere nur eine Auslegungsfrage des Einzelfalls, wenn der Tatrichter den Mietvertrag trotz der Zweifelsregel des § 154 Abs. 1 BGB angesichts seines jahrelangen Vollzuges als wirksam erachtet hat.
4
Die Ausfüllung der Dissenspunkte war für den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Auch von einer isolierten Auslegung des Blanketts "Mustervereinbarung Mieter-Modernisierung" hängt der Bestand des Berufungsurteils nicht ab. Denn schon in § 12 Nr. 1 (Zusatzvereinbarung) des maßgeblichen Mietvertrages vom 9/14. November 1991 hatten die Vertragsparteien vereinbart: "Der Mietzins kann entsprechend dem Modernisierungs-Aufwand und den gesetzlichen Regelungen angepasst werden."
5
In der Auslegung des hierdurch zum Teil wieder modifizierten Formularblanketts "Mieter-Modernisierung" im Zusammenwirken mit der Individualvereinbarung in § 12 Nr. 1 des Mietvertrages stellen sich keine Grundsatzfragen. Das Berufungsgericht hat bei dieser Auslegung ferner keine abstrakte Ausle- gungsregel aufgestellt, die von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, namentlich der von der Beschwerde angesprochenen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung, abweicht.

Fischer Raebel Kayser
Vill Lohmann

Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 24.08.2004 - 9 O 54/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.12.2004 - 1 U 62/04 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.