Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2006 - IX ZR 188/05
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.278.229,70 €.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Das Berufungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass es die von den Klägerinnen in zweiter Instanz vorgetragene "völlig neue Schadensberechnung" (NZBB 2) als unstreitig behandelt hat. Die Frage, ob ein späteres Vorbringen einer Partei bereits durch vorangegangenes gegenteiliges Vorbringen des Gegners als bestritten zu gelten hat, ist eine Frage des Einzel- falls (BVerfG NJW 1992, 679, 680; BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt und das von ihm festgestellte prozessuale Verhalten der Beklagten auf den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz der Klägerinnen vom 21. April 2004 unter § 138 Abs. 3 ZPO subsumiert. Dagegen schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
- 3
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass § 324 Abs. 1 BGB a.F. auch dann anzuwenden ist, wenn der Käufer das Risiko eines Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urt. v. 16. Februar 1956 - II ZR 141/54, LM § 324 BGB Nr. 1; v. 7. Februar 1969 - V ZR 112/65, NJW 1969, 837, 838; v. 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, NJW 1979, 1818, 1820; v. 25. März 1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284, 2286). Die Frage, ob der hier geschlossene Vertrag in diesem Sinne auszulegen ist, betrifft ausschließlich den zu beurteilenden Einzelfall und weist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf.
Fischer Ganter Raebel
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 O 66/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2005 - 13 U 138/03 -
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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.