Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - IX ZR 187/06
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 900.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung greift nicht ein. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen durch die Vollziehung des unberechtigten Arrestes entstandenen Schaden nicht nachgewiesen, beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und lässt einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist im Grundsatz davon ausgegangen, gemäß § 252 BGB könne auch der entgangene Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien ersetzt werden, wenn der Geschädigte nachweise, dass nach den von ihm getroffenen Anstalten und Vorkehrungen ein derartiger Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 29. November 1982 - II ZR 80/82, ZIP 1983, 327, 328). Zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass er einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte, ist es aufgrund der eigenen Angaben des Klägers bei dessen persönlicher Anhörung vor dem vollbesetzten Berufungsgericht gelangt.
- 3
- Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wegen Nichterhebung der von ihm angebotenen Beweise ist nicht verletzt. Die vom Kläger angebotenen Beweise sind mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht erhoben worden. Das Verfahren des Berufungsgerichts findet somit im Prozessrecht seine Stütze.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 17.08.2005 - 6 O 366/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.2006 - 9 U 211/05 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.