Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2011 - IX ZR 177/08
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 162.455,14 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
- 2
- Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 130 InsO in Abgrenzung zu § 132 Abs. 1 InsO nicht grundlegend verkannt, sondern grundsätzlich zutreffend beurteilt. Allenfalls könnte ein Subsumtionsfehler im Einzel- fall vorliegen, der nicht zulassungsrelevant ist. Rechtsgrundsätzlichkeit oder Fortbildungsbedarf macht die Beschwerde nicht geltend.
- 3
- Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Kausalität zwischen anfechtbarem Rechtsgeschäft und Gläubigerbenachteiligung keine hypothetische Betrachtung zugrunde gelegt. Die Kausalität ist auch unstreitig. Entscheidend war, ob eine mittelbare oder die für § 132 Abs. 1 InsO erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vorlag. Insoweit zeigt die Beschwerde die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats nicht auf. Sie liegt auch nicht vor.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 21.07.2006 - 8 O 237/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.08.2008 - 27 U 174/06 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
- 1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.